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- Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Dan-Grades ist, dass die Föderation, die den Grad vergeben hat, eine von der EJU bzw. der IJF anerkannte Organisation des Judo-Sports (Kontinental-, Staatenföderation, etc.) ist.
- Judoka müssen zum Zeitpunkt des Erwerbes des Dan-Grades ordentliches Mitglied einer der in Abs. 1 anerkannten Organisation gewesen sein. Zum Zeitpunkt des Ansuchens um Anerkennung muss die Person ordentliches Mitglied mit aktueller Judocard des ÖJV sein. Es sind alle für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen (Mitgliedsausweis, Urkunden, Bestätigungen der Föderation, etc.) vorzulegen. Können solche Unterlagen nicht beigebracht werden (z.B. weil es sich bei der beantragenden Person um eine geflüchtete Person oder um eine Person mit ähnlichem Status handelt), ist durch geeignete Art die Glaubwürdigkeit des bestehenden Grades festzustellen (z.B. durch Aussagen anderer Judoka gleicher Herkunft, welche den Erwerb bestätigten können; durch Bestätigung des Vereinstrainers, dass die antragstellende Peron das geforderte technische Niveau für diesen Grad aufweist, etc.).
- Das Ansuchen ist durch den Verein an das ÖJV-Sekretariat zu stellen. Es leitet das Ansuchen mit den eingereichten Unterlagen an das Prüfungsreferat weiter. Die antragstellende Person hat alle für eine Anerkennung maßgebenden Unterlagen (behördliche Bestätigungen, Urkunden, Diplome, Einträge in Sportpässen etc.) zur Verfügung zu stellen bzw. vorzulegen. Etwaig erforderliche Kosten trägt die antragstellende Person. Das ursprüngliche Datum der Zuerkennung des Dan-Grades wird nach Anerkennung im JAMA eingetragen. Nach positiver Überprüfung schlägt das Prüfungsreferat dem ÖDK die Anerkennung des Grades zur Bestätigung vor.
- Der Österreichische Judo-Verband leitet nur dann Grade zur Anerkennung an die EJU/IJF weiter, wenn zumindest einer der Dan-Grade in Österreich durch Prüfung oder Überprüfung erworben wurden.
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