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DAN-Ordnung

Inhalt

  1. Präambel
  2. Geltung
  3. Begriffe
  4. Kommission
  5. Kategorien der Judoka
  6. Voraussetzungen
  7. Überprüfung
  8. Prüfung
  9. Erfordernisse Prüfung?
  10. Modul "Theorie"?
  11. Modul "Kata"?
  12. Modul "Praxis"?
  13. Erfordernisse Überprüfung?
  14. Anerkennung?
  15. Ehrensenat?
  16. Inkrafttreten?
  17. Anlagen?



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3. Begriffsbestimmung


  1. Der Erwerb eines Dan-Grades bezeichnet die Zuerkennung einer Dan-Stufe durch das ÖDK. Dies kann durch eine Prüfung, eine Überprüfung der Judoka oder die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Grades erfolgen.
  2. Eine Prüfung ist die Feststellung der Eignung für einen Dan-Grad durch eine vom ÖDK einberufene Kommission. Dabei wird die Beherrschung des vorgeschriebenen Programms geprüft. Die Kommission fragt auszugsweise ab, um das praktische Können und Verständnis der Judoka zu bewerten. Prüfungen sind bis einschließlich des 6. Dan-Grads möglich.
  3. Eine Überprüfung ist die Feststellung der Eignung für einen Dan-Grad durch das ÖDK mit reduzierten praktischen Anforderungen. Für Judoka ohne Kategoriezuteilung ist die Überprüfung bis zum 5. Dan möglich. Für Judoka der Kategorie D bis zum 6. Dan, der Kategorie C bis zum 7. Dan, der Kategorie B bis zum 8. Dan und der Kategorie A bis zum 10. Dan.
  4. Grundsätzlich muss der 1. Dan durch eine Prüfung erworben werden. In besonderen Fällen (z.B. für Kaderangehörige, die einen Dan als Startvoraussetzung für ein Turnier benötigen) kann davon abgewichen werden. Bei jeder Überprüfungsanfrage erfolgt eine Neueinstufung basierend auf den seit der letzten Überprüfung erzielten Erfolgen. Sollte der vorherige Grad durch eine Überprüfung erlangt worden sein und keine weiteren Erfolge vorliegen, ist eine weitere Graduierung nur durch Beschluss des ÖDK möglich. Für Überprüfungen ab dem 6. Dan ist die Zustimmung des Ehrensenats? erforderlich.
  5. Die Anerkennung eines Dan-Grades betrifft die Bestätigung eines in einer anderen IJF-anerkannten Föderation erworbenen Grades. Dazu müssen alle relevanten Unterlagen (Zertifikate, Übersetzungen, etc.) unaufgefordert und kostenfrei dem vorgelegt werden.

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Zuletzt geändert am 18.07.2025 17:21 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013