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DAN-Ordnung

Stand: 01.10.2025

Inhalt

  1. Präambel
  2. Geltung
  3. Begriffe
  4. Kommission
  5. Kategorien der Judoka
  6. Voraussetzungen
  7. Überprüfung
  8. Prüfung
  9. Erfordernisse Prüfung
  10. Modul "Theorie"
  11. Modul "Kata"
  12. Modul "Praxis"
  13. Erfordernisse Überprüfung
  14. Anerkennung
  15. Ehrensenat
  16. Inkrafttreten
  17. Anlagen



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15. Ehrensenat


  1. Der Ehrensenat ist ein ständiger Ausschuss des ÖJV und ihm obliegt die endgültige Beurteilung über die Zuerkennung des 6. oder eines höheren Dan-Grades.
  2. Der Ehrensenat entscheidet unabhängig, weisungsfrei und konsensual über die Zulassung von Judoka zur Überprüfung für den angestrebten Dan-Grad unter Berücksichtigung der geltenden Richtlinien des ÖJV, der EJU und der IJF. Der Ehrensenat tagt bei Vorliegen eines Ansuchens.
  3. Als Grundlage für die Zuerkennung des angestrebten Grades beurteilt der Ehrensenat die Erfolge der Judoka als aktive Wettkämpfende und/oder als Funktionärinnen, aber auch die damit verbundenen Auswirkungen auf die Entwicklung des Judo-Sports in Österreich und/oder europa- bzw. weltweit. Unabhängig davon ist für die Entscheidung auch die Persönlichkeit der Judoka von maßgebender Bedeutung. Nachdem eine Zuerkennung des 6. oder eines höheren Dan-Grades eine im Judo-Sport bedeutende Anerkennung ist, muss sie auch im Einklang mit der Philosophie des Budo und im Vergleich mit anderen Nationen gesehen werden. Ebenso bedeutsam ist ihre Vorbildwirkung auf junge und heranwachsende Judoka. Daher sollten der Lebenslauf, die charakterlichen Eigenschaften und die weitreichende Wirkung der Judoka ein wesentlicher Teil der Entscheidungsfindung sein. Dazu können auch Erfolge oder Verdienste herangezogen werden, die nicht sportartspezifisch erreicht wurden (z.B. Auszeichnungen, Orden, Verdienstzeichen, usw.).
  4. Der Ehrensenat hat seine Entscheidung im Sinne der geltenden Richtlinien zu begründen und diese in schriftlicher Form über das ÖJV-Sekretariat der Leitung des Vorstandes, dem technischen Direktorium und dem Prüfungsreferat zur Kenntnis zu bringen.

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