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DAN-Ordnung

Stand: 01.10.2025

Inhalt

  1. Präambel
  2. Geltung
  3. Begriffe
  4. Kommission
  5. Kategorien der Judoka
  6. Voraussetzungen
  7. Überprüfung
  8. Prüfung
  9. Erfordernisse Prüfung
  10. Modul "Theorie"
  11. Modul "Kata"
  12. Modul "Praxis"
  13. Erfordernisse Überprüfung
  14. Anerkennung
  15. Ehrensenat
  16. Inkrafttreten
  17. Anlagen



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13. Erfordernisse bei einer Überprüfung


  1. Die IJF fordert für jeden Grad die Kenntnis einer bestimmten Kata. Aus diesem Grunde ist bei einer Überprüfung stets jene Kata zu demonstrieren, welche für den entsprechenden Grad vorgesehen ist.
  2. Die Kenntnisse für die Kata können die Judoka bei Kursen des ÖJV-Kata-Referats, sowie bei autorisierten Kursen der IJF, EJU oder des Kodokan erwerben. Hier werden von autorisierten Vortragenden die Grundlagen der Kata vermittelt. Für einen solchen Kurs gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, ausgenommen lit. d) und e). Zum Abschluss des Kurses ist entweder die gesamte ##Kata oder festgelegte Gruppen oder einzelne Techniken daraus zu demonstrieren. Haben die Judoka'' alle Kriterien für diesen Kurs erfüllt, ist die Teilnahme durch die verantwortliche Kursleitung zu bestätigen. Die verantwortliche Kursleitung übermittelt unverzüglich dem ÖJV-Sekretariat eine Teilnahmeliste, auf der die positive Erfüllung der Kenntnisse vermerkt sind. Das ÖJV-Kata-Referat hat dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb eines Kalenderjahres mindestens zwei Kursen im Bundesgebiet angeboten werden.
  3. Ein vom ÖJV-Kata-Referat ausgeschriebener Kurs zum Erwerb der Kenntnisse für eine Überprüfung kann erst zwei Jahre vor einer möglichen Einbringung eines Antrages (siehe Vorbereitungszeiten, § 6 Abs. 2) besucht werden. Sollten mehr als zwei Kata für die Überprüfung erforderlich sein, kann dieser Zeitraum in Absprache und mit Genehmigung des Prüfungsreferates verlängert werden.
  4. Für den Kata-Kurs für eine Überprüfung sind keine Vorkenntnisse erforderlich.
    1. Es gelten die Voraussetzungen wie für den Kata-Kurs zur Vorbereitung.
    2. Teilnameberechtigt sind alle Judoka mit gültiger Judocard.
    3. Die Teilnahme am Kata-Kurs erfolgt im weißen Judogi mit schwarzem Obi, oder entsprechendem Kyu-Grad.
  5. Bringen Judoka bei der Einreichung ihres Ansuchens oder bei Beginn des Kurses besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor (Alter, Gesundheitszustand, Beeinträchtigungen, etc.), kann von der Demonstration abgesehen werden. Die Zuerkennung des Dan-Grades erfolgt erst nachdem alle für die Überprüfung vorgesehenen Teile nachgewiesen werden.
  6. Für Vortragende, die vom ÖJV-Kata-Referat nominiert wurden und ebenfalls eine Überprüfung für die vorgetragene Kata benötigen, da ein Ansuchen in Aussicht steht oder eingebracht wurde, ist die Vortragstätigkeit als Nachweis zu betrachten, sofern eine gültige Judocard vorliegt.

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Zuletzt geändert am 20.07.2025 11:52 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013