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2. Geltungsbereich
- Diese Richtlinien gelten für alle ordentlichen Mitglieder (Einzelpersonen) des Österreichischen Judo Verbandes (ÖJV), der Landesverbände (JLV) sowie anerkannter Vereine, Klubs und Sektionen, im Folgenden „Judoka“ genannt.
- Die Richtlinien regeln den Erwerb des 1. bis 10. Dan-Grades und orientieren sich in Bezug auf Zuständigkeiten und Anforderungen an den Bestimmungen der International Judo Federation (IJF) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sofern die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes festlegen, ist das Österreichische Dan-Kollegium (ÖDK) für die Vergabe eines Dan-Grades zuständig. Die Auslegung dieser Richtlinien obliegt ausschließlich dem ÖDK.
- Ein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung eines Dan-Grades kann aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. Dan-Grade können nicht übersprungen werden.
- Bei allen Themen, welche von der Dan-Ordnung nicht oder ungenau erfasst wurden entscheidet das Prüfungsreferat in Abstimmung mit dem Technischen Direktor nach bestem Wissen und Gewissen. Sollte hier keine Lösung gefunden werden entscheidet der Vorstand des ÖJV.
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