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DAN-Ordnung

Inhalt

  1. Präambel
  2. Geltung
  3. Begriffe
  4. Kommission
  5. Kategorien der Judoka
  6. Voraussetzungen
  7. Überprüfung
  8. Prüfung
  9. Erfordernisse Prüfung?
  10. Modul "Theorie"?
  11. Modul "Kata"?
  12. Modul "Praxis"?
  13. Erfordernisse Überprüfung?
  14. Anerkennung?
  15. Ehrensenat?
  16. Inkrafttreten?
  17. Anlagen?



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Dan-Ordnung

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4. Kommission


  1. Die Kommission wird vom ÖDK Prüfungsreferat für die anberaumte Prüfung einberufen. Sie hat aus einer (1) vorsitzenden Person, mindestens sechs (6) Kommissionsmitgliedern und wenn notwendig mindestens einem (1) internationalen Kampfrichter zu bestehen.
  2. Das Modul „Praxis“ wird von mindestens zwei (2) Kommissionsmitgliedern geprüft. Es ist unzulässig, dass ein Judoka im Modul „Praxis“ von einem Kommissionsmitglied geprüft wird, das im gleichen Landesverband gemeldet ist. Ebenso dürfen Kommissionsmitglieder Judoka nicht prüfen, wenn sie für deren Vorbereitung hauptverantwortlich waren.
  3. Das Modul „Kata" kann entweder über das Einreichen eines Videos oder im Rahmen einer Präsenzprüfung absolviert werden. Wird ein Video eingereicht, so wird dieses von mindestens zwei (2) Kommissionsmitgliedern bewertet, wobei mindestens eine (1) Person aus dem Kata-Referat stammen muss. Wird das Modul Kata im Zuge einer Präsenzprüfung absolviert, gelten die selben Regelungen wie im Bereich des Moduls Praxis.
  4. Das Modul „Theorie“ wird über ein Softwaretool abgefragt. In Ausnahmefällen ist die Absolvierung des Moduls Theorie durch mündliche Prüfung möglich, hier fungiert ein (1) Kommissionsmitglied als Prüfer.
  5. Vom Prüfungsreferat wird eine danprüfungsberechtige Person als Vorsitz nominiert, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfung in administrativer Hinsicht verantwortlich ist. Der Vorsitz nimmt selbst keine Prüfungen ab, teilt die Kommissionsmitglieder ein und behandelt etwaige Beschwerden vor Ort. Der Vorsitz wird nicht auf die Gesamtzahl der Kommissionsmitglieder, welche für eine Prüfung erforderlich sind, eingerechnet.
  6. Mindestens ein Mitglied der Kommission soll den gleichen oder einen höheren Dan-Grad besitzen als der höchste bei der Prüfung angestrebte Grad. Bei der Prüfung entscheidet die Kommission autonom entsprechend dieser Dan-Ordnung. Die organisatorische Abwicklung der Prüfung ist Aufgabe des ausrichtenden JLV nach Vorgaben des ÖDK.
  7. Als Kommissionsmitglied können nur Judoka eingesetzt werden, die ordentliche Mitglieder des ÖJV mit gültiger Judocard und im Besitz einer gültigen Dan-Prüfungsberechtigung sind. Fallen ein oder mehrere Kommissionsmitglieder kurzfristig aus, kann der Vorsitz ein oder mehrere anwesende, geeignete Judoka mit Dan-Grad als Ersatz nominieren.
  8. Anwärter für die Dan-Prüfungsberechtigung werden vom Landesverband dem ÖJV-Prüfungsreferat vorgeschlagen. Für den Erwerb der Dan-Prüfungsberechtigung ist mindestens der 3. Dan Voraussetzung und zumindest der 3. Dan muss durch Prüfung erworben worden sein. Persönlichkeit und fachliche Qualifikation für die besonderen Anforderungen dieser Tätigkeit sind gefordert. Die Anwärter sind verpflichtet an einem Meeting des Prüfungsreferats und in weiterer Folge an einer Praxisprüfung als Aspirant teilzunehmen. Nach positiver Absolvierung dieser erfolgt die Ernennung zur Dan-Prüfer*In durch das ÖJV Prüfungsreferat.
  9. Das Prüfungsreferat ist verpflichtet, pro Kalenderjahr mindestens ein, bei Bedarf auch ein zweites Meeting zur Aus- und Weiterbildung der danprüfungsberechtigen Judoka auszuschreiben und zu organisieren. Bei diesem Meeting werden die Kriterien für die Auslegung der Richtlinien zur Beurteilung der Judoka behandelt. Judoka können in einer Kommission nur eingesetzt werden, wenn sie mindestens einmal im laufenden Kalenderjahr an einem dieser Meetings teilgenommen haben. Nimmt eine Judoka nicht mindestens einmal im Kalenderjahr an einem solchen Meeting teil, ruht ihre Prüfungsberechtigung bis zu einer Teilnahme an einem weiteren Meeting.
  10. Die Mindestanzahl der eingesetzten Kommissionsmitglieder und ggf. der internationalen Kampfrichterinnen richtet sich nach der Anzahl der für die Prüfung gemeldeten Judoka. Sie unterliegt folgendem Schlüssel:

Kandidierende

Kommissionsmitglieder

KR*

-10

6

1

11-20

8

1

21-30

10

2

31-40

12

2

41-50

14

2

51-60

16

2

*Nur wenn eine mündliche Prüfung im Modul Theorie durchgeführt wird.


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Zuletzt geändert am 18.07.2025 17:23 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013