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DAN-Ordnung

Inhalt

  1. Präambel
  2. Geltung
  3. Begriffe
  4. Kommission
  5. Kategorien der Judoka
  6. Voraussetzungen
  7. Überprüfung
  8. Prüfung
  9. Erfordernisse Prüfung?
  10. Modul "Theorie"?
  11. Modul "Kata"?
  12. Modul "Praxis"?
  13. Erfordernisse Überprüfung?
  14. Anerkennung?
  15. Ehrensenat?
  16. Inkrafttreten?
  17. Anlagen?



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Dan-Ordnung

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8. Durchführung der Prüfung


  1. Zur Durchführung einer Prüfung ist nur das ÖDK berechtigt. Das ÖDK organisiert im Regelfall vier Prüfungen pro Kalenderjahr. Das ÖDK vergibt die Organisation der Prüfung an einen JLV. Das Prüfungsreferat hat für eine ausgeglichene Verteilung an die JLV zu achten. Die Anzahl der Prüfungen kann bei Bedarf auch erhöht werden. Die Ausschreibung der Prüfungen erfolgt durch den ÖJV.
  2. Grundsätzlich wird eine Prüfung nur dann durchgeführt, wenn bis zum Anmeldeschluss mindestens 10 Kandidat*Innen angemeldet sind. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der technischen Leitung des ÖDK möglich.
  3. Jeder JLV kann sich um die Durchführung einer Prüfung bewerben. Terminwünsche können im Rahmen eines Meetings des Prüfungsreferats für das folgende Kalenderjahr beantragt werden. Die Termine hierfür werden durch den ÖJV-Sportdirektor in Absprache mit dem Technischen Direktor und dem Prüfungsreferat im offiziellen ÖJV-Kalender bekannt gegeben. Die Durchführung der Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Checkliste grundsätzlich im Bereich des für die Organisation zuständigen JLV (ausrichtender JLV).
  4. Der Verein hat seine Judoka an seinen zuständigen Landesverband zu melden. Dieser hat spätestens sechs (6) Wochen vor dem Prüfungstermin die Judoka beim ÖJV% anzumelden. Bis spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin haben die Judoka oder ihr Verein die vorgesehene Gebühr (siehe Geb-O i.d.j.g.F.) an den ÖJV% zu überweisen. Die Zahlung der Gebühr vor Ort ist nicht möglich.
  5. Österreichische Staatsangehörige, die einen Dan-Grad im Ausland erworben haben, sind nach Anerkennung des Grades durch den ÖJV% berechtigt, zum nächsten Dan-Grad bei einer Prüfung anzutreten. Nicht österreichische Staatsangehörige sind berechtigt an einer Prüfung teilzunehmen, wenn sie ordentliches Mitglied des ÖJV sind und ihr Grad vom ÖJV anerkannt ist. In beiden Fällen sind die allgemeinen Voraussetzungen (Mindestalter, Vorbereitungszeiten, etc.) zu erfüllen. Die Prüfung fremdsprachiger Judoka ist nur möglich, wenn die Verständigung mit den Kommissionsmitgliedern in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Grundsätzlich ist die Sprache bei Dan-Prüfungen deutsch, etwaige anderssprachige Prüfungen müssen vorab angefragt und überprüft werden.
  6. Das Modul „Theorie“ wird mittels elektronischer Unterstützung abgeprüft. In Ausnahmefällen erfolgt die Prüfung der Theorie persönlich durch ein Mitglied der Kommission.
  7. Bei einem positiven Prüfungsergebnis erwerben die Judoka mit dem neuen Dan-Grad auch die Berechtigung, Kyu-Grade durch eine Prüfung nach den Bestimmungen der KPrO abzunehmen (Erwerb bzw. Verlängerung der Prüfungsberechtigung). Sie erhalten eine Urkunde (Dan-Diplom), die den neuen Dan-Grad bestätigt. Besitzen sie einen Judopass, kann der neue Grad und die Prüfungsberechtigung auch dort bestätigt werden. In jedem Fall wird der neue Status im JAMA festgehalten.
  8. Für den Fall, dass eine datumsgenaue Einhaltung der Vorbereitungszeit bis zum Prüfungstermin nicht möglich ist, gilt eine Toleranz von drei Monaten. Das Mindestalter muss in jedem Fall eingehalten werden; hierfür besteht keine Toleranzregelung.
  9. Verletzt sich Tori bei der Prüfung und kann diese nicht mehr fortsetzen, muss geprüft werden, ob eine Aussicht für eine positive Absolvierung der Prüfung besteht. Ist dies der Fall, werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Prüfungsleistungen gutgeschrieben. Innerhalb von 12 Monaten kann Tori bei der nächstmöglichen Gelegenheit (nach Genesung) bei einer Prüfung antreten, die Punkte der vorangegangenen Prüfung werden übernommen, sodass eine Wiederholung bzw. neuerliche Demonstration der bereits erbrachten Prüfungsleistungen nicht erforderlich ist. Auf Wunsch kann auch die Gesamtprüfung neu abgelegt werden. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn sich Uke verletzt und bei der Prüfung kein geeigneter Ersatz für diesen gefunden werden kann.
  10. Hat eine Kandidatin das Modul "Praxis" und/oder das Modul „Theorie“ nicht bestanden, darf sie beim nächstmöglichen Präsenzprüfungstermin antreten.
  11. Hat eine Kandidatin das Modul „Kata“ nicht bestanden, ist die Person berechtigt, bei der nächstmöglichen Prüfung erneut anzutreten oder, nach Absolvierung eines (neuerlichen) [[Lexikon.Kata|Kata-Kurses}}, ein Video für den nächsten Präsenzprüfungstermin einzureichen.
  12. Jede Prüfung wird mittels elektronischen Protokolls dokumentiert. Der Vorsitz bzw. die Administration hat dieses so bald wie möglich, spätestens jedoch 2 Tage nach der Prüfung, an das ÖJV-Sekretariat, den technischen Direktor und an das Prüfungsreferat zu übermitteln

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Zuletzt geändert am 18.07.2025 17:50 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013