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DAN-Ordnung

Inhalt

  1. Präambel
  2. Geltung
  3. Begriffe
  4. Kommission
  5. Kategorien der Judoka
  6. Voraussetzungen
  7. Überprüfung
  8. Prüfung
  9. Erfordernisse Prüfung?
  10. Modul "Theorie"?
  11. Modul "Kata"?
  12. Modul "Praxis"?
  13. Erfordernisse Überprüfung?
  14. Anerkennung?
  15. Ehrensenat?
  16. Inkrafttreten?
  17. Anlagen?



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DAO /

Dan-Ordnung

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7. Durchführung einer Überprüfung

Vorübergehend ausgesetzt!!


  1. Judoka können für eine Dan-Überprüfung nur von ihrem Verein, ihrem JLV oder vom ÖJV (bei Kaderangehörigen und ÖJV-Funktionär*Innen) vorgeschlagen werden. Das Ansuchen wird zuerst an den zuständigen JLV gerichtet, wo es von der technischen Leitung geprüft wird. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird es an den ÖJV weitergeleitet. Für Kaderangehörige oder ÖJV-Funktionäre erfolgt die Einreichung direkt über das ÖJV-Sekretariat in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsreferat. Nach Prüfung des Ansuchens durch das Prüfungsreferat wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
  2. Bei Anträgen für den 6. Dan oder höher prüft das Prüfungsreferat das Ansuchen in Zusammenarbeit mit dem Technischen Direktor.
  3. Bei positiver Beurteilung legt das Prüfungsreferat fest, welche praktischen Anforderungen, einschließlich der Kata (gem. IJF), für die Überprüfung nötig sind. Für den 6. Dan oder höher erfolgt die Weiterleitung an den Ehrensenat?. Nach dessen Freigabe wird die antragstellende Person informiert. Die Gebühr muss nach Bekanntgabe des Prüfverfahrens entrichtet werden. Erfüllt die Person innerhalb von 12 Monaten nach Freigabe nicht alle Anforderungen, verfällt die Gebühr und ein neues Ansuchen ist erforderlich.
  4. Bei positiver Entscheidung des Prüfungsreferats (ab dem 6. Dan des Ehrensenats?) sind alle Anforderungen des reduzierten Programms zu erfüllen. Nach erfolgreicher Überprüfung wird der Dan-Grad verliehen und im JAMA sowie im Judopass eingetragen. Die Verleihung des 6. Dan oder höher erfolgt in Anwesenheit eines ÖJV-Vorstandsmitglieds bei einer Veranstaltung. Bei negativer Entscheidung kann ein neues Ansuchen erst nach Erfüllung der fehlenden Voraussetzungen gestellt werden.
  5. Im Rahmen der Überprüfung kann die Prüfungsberechtigung für Kyu-Grade weder erworben noch verlängert werden.

Mit einer Mail-Aussendung des ÖJV am 17.07.2025 an alle Landesverbände wurde diese Bestimmung vorübergehend ausgesetzt:

"Liebe Technischen Direktorinnen und Direktoren der Landesverbände,

im Auftrag des ÖDK, möchten wir euch darüber informieren, dass der Vorstand des ÖJV beschlossen hat, die aktuelle Danordnung hinsichtlich Punkt 7 „Durchführung einer Überprüfung“ vorübergehend auszusetzen und zu überarbeiten.

Aus diesem Grund werden bis auf Weiteres keine neuen Dan-Anträge entgegengenommen. ..."


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Zuletzt geändert am 18.07.2025 17:24 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013