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Prüfungsordnung

Allgemeiner Teil

  1. Geltung
  2. Begriffe
  3. Berechtigung
  4. Lizenz
  5. Erwerb
  6. Erlöschen
  7. Verlängerung
  8. Durchführung
  9. Staatsbürger
  10. Anerkennung
  11. Zuständigkeit
  12. Vollzug

Besonderer Teil

  1. Stufen
  2. Erfordernisse



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KPO /

Kyu-Prüfungsordnung

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§10: ANERKENNUNG VON KYU-GRADEN, DIE IM AUSLAND ERWORBEN WURDEN


  1. Kyu-Grade, die von österreichischen Staatsbürgern im Zuge eines längeren Auslandsaufenthaltes (mind. 3 Monate) im Aufenthaltsland erworben wurden, können über Antrag des jeweiligen Stammvereines, vom Vorstand des zuständigen JLV/LDK anerkannt werden. Der Judoka muss zum Zeitpunkt der Anerkennung ordentliches Mitglied des ÖJV sein (Judocard für das laufende Jahr).
  2. Kyu-Grade von Angehörigen fremder Staaten oder Staatenlose, die im Ausland erworben wurden, können über Antrag des jeweiligen Stammvereines vom Vorstand des zuständigen JLV/LDK anerkannt werden. Der Judoka muss zum Zeitpunkt der Anerkennung ordentliches Mitglied des ÖJV sein (Judocard für das laufende Jahr).
  3. Die Unterlagen für die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Kyu-Grades sind vom Antragsteller (Verein, Vereinssektion) vorzulegen. Kosten, die dem JLV bei der Überprüfung dieser Unterlagen entstehen, werden dem Antragsteller verrechnet.

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Zuletzt geändert am 31.08.2023 19:12 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013