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§10: ANERKENNUNG VON KYU-GRADEN, DIE IM AUSLAND ERWORBEN WURDEN
- Kyu-Grade, die von österreichischen Staatsbürgern im Zuge eines längeren Auslandsaufenthaltes (mind. 3 Monate) im Aufenthaltsland erworben wurden, können über Antrag des jeweiligen Stammvereines, vom Vorstand des zuständigen JLV/LDK anerkannt werden. Der Judoka muss zum Zeitpunkt der Anerkennung ordentliches Mitglied des ÖJV sein (Judocard für das laufende Jahr).
- Kyu-Grade von Angehörigen fremder Staaten oder Staatenlose, die im Ausland erworben wurden, können über Antrag des jeweiligen Stammvereines vom Vorstand des zuständigen JLV/LDK anerkannt werden. Der Judoka muss zum Zeitpunkt der Anerkennung ordentliches Mitglied des ÖJV sein (Judocard für das laufende Jahr).
- Die Unterlagen für die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Kyu-Grades sind vom Antragsteller (Verein, Vereinssektion) vorzulegen. Kosten, die dem JLV bei der Überprüfung dieser Unterlagen entstehen, werden dem Antragsteller verrechnet.
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