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Prüfungsordnung

Allgemeiner Teil

  1. Geltung
  2. Begriffe
  3. Berechtigung
  4. Lizenz
  5. Erwerb
  6. Erlöschen
  7. Verlängerung
  8. Durchführung
  9. Staatsbürger
  10. Anerkennung
  11. Zuständigkeit
  12. Vollzug

Besonderer Teil

  1. Stufen
  2. Erfordernisse



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KPO /

Kyu-Prüfungsordnung

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§5: ERWERB DER PRÜFUNGSBERECHTIGUNG


Ein Dan-Träger erwirbt die Prüfungsberechtigung (Prüferlizenz) für die Dauer von 2 (zwei) Jahren, wenn er:

  1. eine Dan-Prüfung erfolgreich ablegt (Graduierungsdatum),
  2. folgende Ausbildungen mit Fachrichtung Judo positiv abschließt (Zeugnisdatum):
    1. Übungsleiter,
    2. staatlicher Instruktor (Lehrwart),
    3. Trainer,
    4. Diplomsportlehrer (Spezialfach Judo),
    5. Diplomtrainer.
    6. die Prüfungsberechtigung durch Beschluss des ÖDK-Vorstandes zuerkannt bekommt (Beschlussdatum).

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Zuletzt geändert am 31.08.2023 19:12 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013