![]() ![]() Prüfungsordnung
Allgemeiner Teil
Besonderer Teil
|
KPO /
Kyu-Prüfungsordnung<< Erwerb | Kyu-Prüfungsordnung | Verlängerung >>
§6: ERLÖSCHEN DER PRÜFUNGSBERECHTIGUNG
Die Prüfungsberechtigung eines Dan-Trägers bzw. das Recht als Mitglied einer Kommission zur Abnahme einer Kyu-Prüfung tätig zu sein erlischt mit:
<< Erwerb | Kyu-Prüfungsordnung | Verlängerung >> |