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Prüfungsordnung

Allgemeiner Teil

  1. Geltung
  2. Begriffe
  3. Berechtigung
  4. Lizenz
  5. Erwerb
  6. Erlöschen
  7. Verlängerung
  8. Durchführung
  9. Staatsbürger
  10. Anerkennung
  11. Zuständigkeit
  12. Vollzug

Besonderer Teil

  1. Stufen
  2. Erfordernisse



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KPO /

Kyu-Prüfungsordnung

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§6: ERLÖSCHEN DER PRÜFUNGSBERECHTIGUNG


Die Prüfungsberechtigung eines Dan-Trägers bzw. das Recht als Mitglied einer Kommission zur Abnahme einer Kyu-Prüfung tätig zu sein erlischt mit:

  1. Ablauf der Zweijahresfrist nach dem Erwerb, wenn der Dan-Träger nicht an einer Veranstaltung zur Lizenzverlängerung (§ 7) teilgenommen hat (Ablaufdatum);
  2. Beschluss des zuständigen JLV/LDK oder des ÖJV/ÖDK auf Grund eines nachgewiesenen Verstoßes gegen diese Bestimmungen (Beschlussdatum);
  3. Ausschluss aus dem Verband wegen verbandsschädigendem Verhalten durch einen Vorstandsbeschluss des ÖJV/ÖDK (Beschlussdatum);
  4. Nicht-Bezug der aktuellen Judocard
  5. offizieller Beendigung seiner Mitgliedschaft beim ÖJV (Austrittsdatum);
  6. dem Tod.

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Zuletzt geändert am 31.08.2023 19:12 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013