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Prüfungsordnung

Allgemeiner Teil

  1. Geltung
  2. Begriffe
  3. Berechtigung
  4. Lizenz
  5. Erwerb
  6. Erlöschen
  7. Verlängerung
  8. Durchführung
  9. Staatsbürger
  10. Anerkennung
  11. Zuständigkeit
  12. Vollzug

Besonderer Teil

  1. Stufen
  2. Erfordernisse



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KPO /

Kyu-Prüfungsordnung

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§4: PRÜFUNGSBERECHTIGUNG


Ein Dan-Träger ist prüfungsberechtigt, wenn er die Judocard für das laufende Jahr bezogen hat und eine gültige Prüferlizenz besitzt. Er kann alleinverantwortlich eine Kyu-Prüfung durchführen oder einer Prüfungskommission angehören. Kommt eine Kommission zum Einsatz, liegt die Letztverantwortung beim höchstgraduierten Dan-Träger.


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Zuletzt geändert am 31.08.2023 19:11 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013