Prüfungsordnung
Allgemeiner Teil
Besonderer Teil |
KPO /
Kyu-Prüfungsordnung<< Berechtigung | Kyu-Prüfungsordnung | Erwerb >>
§4: PRÜFUNGSBERECHTIGUNG
Ein Dan-Träger ist prüfungsberechtigt, wenn er die Judocard für das laufende Jahr bezogen hat und eine gültige Prüferlizenz besitzt. Er kann alleinverantwortlich eine Kyu-Prüfung durchführen oder einer Prüfungskommission angehören. Kommt eine Kommission zum Einsatz, liegt die Letztverantwortung beim höchstgraduierten Dan-Träger. << Berechtigung | Kyu-Prüfungsordnung | Erwerb >> |