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Prüfungsordnung

Allgemeiner Teil

  1. Geltung
  2. Begriffe
  3. Berechtigung
  4. Lizenz
  5. Erwerb
  6. Erlöschen
  7. Verlängerung
  8. Durchführung
  9. Staatsbürger
  10. Anerkennung
  11. Zuständigkeit
  12. Vollzug

Besonderer Teil

  1. Stufen
  2. Erfordernisse



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KPO /

Kyu-Prüfungsordnung

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§11: ZUSTÄNDIGKEIT


  1. Verstöße gegen die Kyu-Prüfungsordnung (K Pr O?) sind durch den STRUMA des zuständigen JLV zu entscheiden.
  2. Als zuständiger STRUMA bzw. JLV gilt jener, bei dem der Veranstalter gemeldet ist. Dieser für den Veranstalter zuständige STRUMA bzw. JLV entscheidet auch dann, wenn an der Kyu-Prüfung ein Dan-Träger als Prüfer teilgenommen hat, der bei einem anderen JLV gemeldet ist, oder die Angelegenheit einen Kandidaten betrifft, der bei einem anderen JLV gemeldet ist.

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Zuletzt geändert am 31.08.2023 19:12 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013