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Prüfungsordnung

Allgemeiner Teil

  1. Geltung
  2. Begriffe
  3. Berechtigung
  4. Lizenz
  5. Erwerb
  6. Erlöschen
  7. Verlängerung
  8. Durchführung
  9. Staatsbürger
  10. Anerkennung
  11. Zuständigkeit
  12. Vollzug

Besonderer Teil

  1. Stufen
  2. Erfordernisse



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KPO /

Kyu-Prüfungsordnung

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§3: DURCHFÜHRUNGSBERECHTIGUNG


  1. Der zur Durchführung einer Kyu-Prüfung berechtigte Veranstalter ist:
    1. ein beim ÖJV/JLV ordnungsgemäß gemeldeter Verein bzw. eine Vereinssektion,
    2. ein JLV/LDK-Referat,
    3. ein ÖJV/ÖDK-Referat.
  2. Der Veranstalter ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen (mit Ausnahme von § 5) verantwortlich. Veranstaltungsverantwortlicher ist:
    1. Die beim ÖJV/JLV statutarisch verantwortliche Person des gemeldeten Vereines bzw. Vereinssektion;
    2. die beim JLV gemeldete bezugsberechtigte Person, auch wenn diese nicht Mitglied des ÖJV oder eines JLV ist;
    3. der vom JLV/LDK beauftragte Referent oder Kursleiter;
    4. der vom ÖJV/ÖDK beauftragte Referent oder Kursleiter.

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Zuletzt geändert am 31.08.2023 19:11 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013