<< Begriffsbestimmung | Kyu-Prüfungsordnung | Lizenz >>
§3: DURCHFÜHRUNGSBERECHTIGUNG
- Der zur Durchführung einer Kyu-Prüfung berechtigte Veranstalter ist:
- ein beim ÖJV/JLV ordnungsgemäß gemeldeter Verein bzw. eine Vereinssektion,
- ein JLV/LDK-Referat,
- ein ÖJV/ÖDK-Referat.
- Der Veranstalter ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen (mit Ausnahme von § 5) verantwortlich. Veranstaltungsverantwortlicher ist:
- Die beim ÖJV/JLV statutarisch verantwortliche Person des gemeldeten Vereines bzw. Vereinssektion;
- die beim JLV gemeldete bezugsberechtigte Person, auch wenn diese nicht Mitglied des ÖJV oder eines JLV ist;
- der vom JLV/LDK beauftragte Referent oder Kursleiter;
- der vom ÖJV/ÖDK beauftragte Referent oder Kursleiter.
<< Begriffsbestimmung | Kyu-Prüfungsordnung | Lizenz >>