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Prüfungsordnung

Allgemeiner Teil

  1. Geltung
  2. Begriffe
  3. Berechtigung
  4. Lizenz
  5. Erwerb
  6. Erlöschen
  7. Verlängerung
  8. Durchführung
  9. Staatsbürger
  10. Anerkennung
  11. Zuständigkeit
  12. Vollzug

Besonderer Teil

  1. Stufen
  2. Erfordernisse



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KPO /

Kyu-Prüfungsordnung

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§8: DURCHFÜHRUNG EINER KYU-PRÜFUNG


  1. Die Kyu-Prüfung ist vom Veranstaltungsverantwortlichen (§ 3 Abs. 2) so bald als möglich, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin, dem zuständigen JLV und dem ÖJV via JAMA zu melden. In der Maske „F49: KYU Prüfung anlegen“ sind unbedingt das Prüfungsdatum und der Name des Vorsitzenden einzutragen. Der Vorsitzende ist der für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortliche Dan-Träger (Abs. 2).
  2. Die Kyu-Prüfung darf nur von einem oder mehreren prüfungsberechtigten Dan-Trägern (§ 4) durchgeführt werden. Wird durch eine Kommission geprüft, so ist der höchstgraduierte Dan-Träger Vorsitzender. Bis zu zwei Beisitzer können im JAMA (F49) erfasst werden.
  3. Der prüfende Dan-Träger bzw. Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die vom ÖJV/ÖDK in Abschnitt II (Besonderer Teil) geforderten technischen und theoretischen Erfordernisse erfüllt werden und die Prüfung ordnungsgemäß abgewickelt wird.
  4. Zu einer Kyu-Prüfung ab dem 10. Kyu-Grad (Weiß-Gelbgurt) können nur ordnungsgemäß gemeldete Mitglieder des ÖJV (Judocard für das laufende Jahr) antreten. Besitzt ein Judoka noch keine Judocard, wird sie ihm mit der Nennung für die Kyu-Prüfung automatisch im JAMA zugeteilt. Judoka, die zu einer Prüfung des 11.Kyugrads mit Sonne(n) antreten und zum Zeitpunkt der Prüfung das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, müssen im JAMA registriert und dieser Grad eingetragen werden, es besteht keine Verpflichtung zur Abnahme einer Judocard. Judoka über 7 Jahren müssen auch bei Ablegung einer Prüfung zum 11.Kyu mit Sonne(n) eine Judocard beziehen.
  5. Will ein Judoka in einem anderen Verein (Gastverein), als bei dem er gemeldet ist (Stammverein), zu einer Kyu-Prüfung antreten, ist eine schriftliche Genehmigung des Stammvereines erforderlich.
    Der Veranstaltungsverantwortliche (§ 3 Abs. 2) des Gastvereines hat das Ergebnis der Prüfung binnen 14 Tagen dem Stammverein zu melden, damit dieser die Eintragung im JAMA veranlassen kann.
  6. Grundsätzlich kann bei einer Kyu-Prüfung nur ein Grad erworben werden. Vollendet der Judoka im Kalenderjahr der Prüfung sein 7. Lebensjahr (Jahrgangsregel) oder ist er älter, können in einem Kalenderjahr maximal zwei Grade erworben werden. Vollendet der Judoka im Prüfungsjahr das 15. Lebensjahr kann er die Prüfung zum geraden und zum ungeraden Kyu-Grad (Zwei- und Einfarbig) als eine Prüfung ablegen und es muss nur die Urkunde zur Vollfarbe bezogen werden. Die Mindestwartezeit zum nächsten Grad muss 5 Monate betragen. Das geforderte Mindestalter (Abschnitt II: Besonderer Teil) für den jeweiligen Grad muss eingehalten werden.
  7. Nach bestandener Kyu-Prüfung zum 10.Kyu und höher ist dem Judoka eine Urkunde des ÖJV/ÖDK zur Bestätigung des erworbenen Grades auszuhändigen und die Graduierung im JAMA einzutragen. Bei Eintragung von 11. Kyu mit Sonne(n) können die Abzeichen zum Aufbügeln über die Landesverbände bezogen werden.
  8. Nach bestandener Kyu-Prüfung kann der verantwortliche Prüfer bzw. Vorsitzende im Judopass auf der Seite „Graduierung“, in der dafür vorgesehenen Zeile, den erworbenen Kyu-Grad mit Datum und Unterschrift bestätigen.

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Zuletzt geändert am 31.08.2023 19:12 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013