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Prüfungsordnung

Allgemeiner Teil

  1. Geltung
  2. Begriffe
  3. Berechtigung
  4. Lizenz
  5. Erwerb
  6. Erlöschen
  7. Verlängerung
  8. Durchführung
  9. Staatsbürger
  10. Anerkennung
  11. Zuständigkeit
  12. Vollzug

Besonderer Teil

  1. Stufen
  2. Erfordernisse



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KPO /

Kyu-Prüfungsordnung

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ALLGEMEINER TEIL


Diese Bestimmungen regeln die Durchführung von Kyu-Prüfungen und definieren die Graduierungsstufen und deren Erfordernisse für Kyu-(Schüler)-Grade, die vom Österreichischen Judoverband (ÖJV) anerkannt werden, sowie den Erwerb, die Verlängerung und den Verlust der Kyu-Prüfungsberechtigung für Dan-Träger.

Alle personenbezogenen Bezeichnungen (Judoka, Dan-Träger, Veranstalter, Verantwortlicher, etc.) sind geschlechtsneutral gemeint und beziehen sich sowohl auf Frauen als auch Männer.


§1: GELTUNGSBEREICH


  1. Diese Bestimmungen gelten:
    1. für alle Kyu-Prüfungen, die von österreichischen Vereinen, Vereinssektionen, Landesverbänden (JLV) und ÖJV-Referaten abgehalten werden.
    2. für alle Mitglieder des ÖJV (§§ 6 und 8 der Statuten).
  2. Alle Kyu-Prüfungen unterstehen der Aufsicht und Kontrolle und werden in deren Auftrag durchgeführt:
    1. des Österreichischen Dan-Kollegiums (ÖDK) und
    2. des jeweils zuständigen Landes-Dan-Kollegiums (LDK) oder
    3. des zuständigen technischen Gremiums des Landesverbandes (JLV) im Sinne des LDK.

  1. Geltung
  2. Begriffsbestimmung
  3. Berechtigung
  4. Lizenz
  5. Erwerb
  6. Erlöschen
  7. Verlängerung
  8. Durchführung
  9. Staatsbürger
  10. Anerkennung
  11. Zuständigkeit
  12. Vollzug
  13. Stufen
  14. Erfordernisse
  15. Geltung

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Zuletzt geändert am 01.07.2023 18:10 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013