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§7: VERLÄNGERUNG DER PRÜFUNGSBERECHTIGUNG
- Für die Verlängerung der Prüfungsberechtigung ist innerhalb der vorgeschriebenen Zweijahresfrist (§§ 5, 6) die Teilnahme an einem bzw. Absolvierung eines der folgenden Kurse erforderlich:
- Dan-Vorbereitungskurs des JLV/LDK,
- Prüfungsreferententagung des ÖJV/ÖDK,
- Erwerb eines Dan-Grades bei einer Dan-Prüfung,
- Ausbildungskurs für Übungsleiter,
- Ausbildungskurs für staatlich geprüfte Instruktoren (Lehrwarte),
- Ausbildungskurs für staatliche geprüfte Trainer,
- Fortbildungskurs der JLV/LDK oder des ÖJV/ÖDK für Übungsleiter, Instruktoren (Lehrwarte) oder Trainer,
- Kurs und Lehrgang des JLV/LDK oder ÖJV/ÖDK, welcher sich inhaltlich schwerpunktmäßig mit dem Kyu-Programm (Abschnitt II. Besonderer Teil) befasst und mit dem Zusatz „geeignet für die Verlängerung der Prüfungsberechtigung“ ausgeschrieben wurde.
- Die Verlängerung der Prüfungsberechtigung ist nur dann zu bestätigen und wird vom ÖJV/ÖDK bzw. JLV/LDK anerkannt, wenn diese Veranstaltung zur Gänze besucht wurde (Mindestanwesenheit). Das Datum der Verlängerung der Prüfungsberechtigung ist vom ÖJV-Sekretariat im JAMA in der Rubrik „Lizenzen“ unter „KYU-Prüfungsberechtigung“ eintragen zu lassen.
- Die von den JLV/LDK für die Verlängerung der Prüfungsberechtigung festgelegten Kurse (Abs 1 lit. h) sind dem ÖJV/ÖDK spätestens vier Wochen vor dem Durchführungstermin bekannt zu geben.
- Will ein Dan-Träger an einer Veranstaltung zur Verlängerung seiner Prüfungslizenz in einem anderen JLV teilnehmen, so hat er die Genehmigung des für ihn zuständigen JLV einzuholen.
- Nimmt ein Dan-Träger in dem Jahr, in dem seine Prüfungsberechtigung ablaufen würde, oder früher an einer Dan-Prüfung teil, erfolgt die Verlängerung automatisch mit dem Datum der bestandenen Prüfung.
- Der für den Dan-Träger zuständige JLV ist jener, bei dem der Verein, bei dem die Judocard bezogen wird, Mitglied ist, unabhängig vom Wohnsitz des Dan-Trägers. Die Bestimmungen des § 11 bleiben hiervon unberührt.
- Für die Einhaltung der Bestimmungen des § 7 ist der Prüfungsreferent des jeweiligen JLV bzw. der Vorsitzende einer Dan-Prüfungskommission und der betroffene Dan-Träger verantwortlich.
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