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Prüfungsordnung

Allgemeiner Teil

  1. Geltung
  2. Begriffe
  3. Berechtigung
  4. Lizenz
  5. Erwerb
  6. Erlöschen
  7. Verlängerung
  8. Durchführung
  9. Staatsbürger
  10. Anerkennung
  11. Zuständigkeit
  12. Vollzug

Besonderer Teil

  1. Stufen
  2. Erfordernisse



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KPO /

Kyu-Prüfungsordnung

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§7: VERLÄNGERUNG DER PRÜFUNGSBERECHTIGUNG


  1. Für die Verlängerung der Prüfungsberechtigung ist innerhalb der vorgeschriebenen Zweijahresfrist (§§ 5, 6) die Teilnahme an einem bzw. Absolvierung eines der folgenden Kurse erforderlich:
    1. Dan-Vorbereitungskurs des JLV/LDK,
    2. Prüfungsreferententagung des ÖJV/ÖDK,
    3. Erwerb eines Dan-Grades bei einer Dan-Prüfung,
    4. Ausbildungskurs für Übungsleiter,
    5. Ausbildungskurs für staatlich geprüfte Instruktoren (Lehrwarte),
    6. Ausbildungskurs für staatliche geprüfte Trainer,
    7. Fortbildungskurs der JLV/LDK oder des ÖJV/ÖDK für Übungsleiter, Instruktoren (Lehrwarte) oder Trainer,
    8. Kurs und Lehrgang des JLV/LDK oder ÖJV/ÖDK, welcher sich inhaltlich schwerpunktmäßig mit dem Kyu-Programm (Abschnitt II. Besonderer Teil) befasst und mit dem Zusatz „geeignet für die Verlängerung der Prüfungsberechtigung“ ausgeschrieben wurde.
  2. Die Verlängerung der Prüfungsberechtigung ist nur dann zu bestätigen und wird vom ÖJV/ÖDK bzw. JLV/LDK anerkannt, wenn diese Veranstaltung zur Gänze besucht wurde (Mindestanwesenheit). Das Datum der Verlängerung der Prüfungsberechtigung ist vom ÖJV-Sekretariat im JAMA in der Rubrik „Lizenzen“ unter „KYU-Prüfungsberechtigung“ eintragen zu lassen.
  3. Die von den JLV/LDK für die Verlängerung der Prüfungsberechtigung festgelegten Kurse (Abs 1 lit. h) sind dem ÖJV/ÖDK spätestens vier Wochen vor dem Durchführungstermin bekannt zu geben.
  4. Will ein Dan-Träger an einer Veranstaltung zur Verlängerung seiner Prüfungslizenz in einem anderen JLV teilnehmen, so hat er die Genehmigung des für ihn zuständigen JLV einzuholen.
  5. Nimmt ein Dan-Träger in dem Jahr, in dem seine Prüfungsberechtigung ablaufen würde, oder früher an einer Dan-Prüfung teil, erfolgt die Verlängerung automatisch mit dem Datum der bestandenen Prüfung.
  6. Der für den Dan-Träger zuständige JLV ist jener, bei dem der Verein, bei dem die Judocard bezogen wird, Mitglied ist, unabhängig vom Wohnsitz des Dan-Trägers. Die Bestimmungen des § 11 bleiben hiervon unberührt.
  7. Für die Einhaltung der Bestimmungen des § 7 ist der Prüfungsreferent des jeweiligen JLV bzw. der Vorsitzende einer Dan-Prüfungskommission und der betroffene Dan-Träger verantwortlich.

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Zuletzt geändert am 31.08.2023 19:12 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013