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Prüfungsordnung

Allgemeiner Teil

  1. Geltung
  2. Begriffe
  3. Berechtigung
  4. Lizenz
  5. Erwerb
  6. Erlöschen
  7. Verlängerung
  8. Durchführung
  9. Staatsbürger
  10. Anerkennung
  11. Zuständigkeit
  12. Vollzug

Besonderer Teil

  1. Stufen
  2. Erfordernisse



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KPO /

Kyu-Prüfungsordnung

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§12: VOLLZUG UND INKRAFTTRETEN


  1. Mit dem Vollzug dieser Bestimmungen sind die Prüfungsreferenten der einzelnen JLV betraut. Sie haben bei Kenntnis eines Verstoßes den Vorstand des zuständigen JLV/LDK und dessen STRUMA zu informieren.
  2. Diese Bestimmungen treten lt. Beschluss des ÖJV-Vorstandes und der Dan-Träger-Bundesversammlung mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

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Zuletzt geändert am 31.08.2023 19:13 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013