Export Seite als DOC | Aktuelle Änderungen - Suchen:

Prüfungsordnung

Allgemeiner Teil

  1. Geltung
  2. Begriffe
  3. Berechtigung
  4. Lizenz
  5. Erwerb
  6. Erlöschen
  7. Verlängerung
  8. Durchführung
  9. Staatsbürger
  10. Anerkennung
  11. Zuständigkeit
  12. Vollzug

Besonderer Teil

  1. Stufen
  2. Erfordernisse



Bearbeiten

KPO /

Kyu-Prüfungsordnung

<< Durchführung | Kyu-Prüfungsordnung | Anerkennung >>



§9: TEILNAHME AUSLÄNDISCHER STAATSBÜRGER ODER STAATENLOSER


Ausländische Staatsbürger oder Staatenlose, die ordentliche Mitglieder des ÖJV sind (Judocard für das laufende Jahr) können ohne jegliche Einschränkung an Kyu-Prüfungen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass eine sprachliche Verständigung mit dem verantwortlichen Prüfer möglich ist.


<< Durchführung | Kyu-Prüfungsordnung | Anerkennung >>

Bearbeiten - Versionen - Druckansicht - Aktuelle Änderungen - Suchen
Zuletzt geändert am 31.08.2023 19:12 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013