Prüfungsordnung
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§9: TEILNAHME AUSLÄNDISCHER STAATSBÜRGER ODER STAATENLOSER
Ausländische Staatsbürger oder Staatenlose, die ordentliche Mitglieder des ÖJV sind (Judocard für das laufende Jahr) können ohne jegliche Einschränkung an Kyu-Prüfungen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass eine sprachliche Verständigung mit dem verantwortlichen Prüfer möglich ist. << Durchführung | Kyu-Prüfungsordnung | Anerkennung >> |