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Sportordnung

Version: 08.03.2023

ARTIKEL

  1. Allgemeines
  2. An- und Abmeldung
  3. Vereinswechsel
  4. Startberechtigung
  5. Ärztliches Attest
  6. Meisterschaften
  7. Ligen
  8. Kata-Bewerbe
  9. Meldung von Wettkämpfen
  10. Ausschreibung von Wettkämpfen
  11. Lizenzarten
  12. Altersklassen
  13. Gewichtsklassen
  14. Kampfzeiten
  15. Durchführungssysteme
  16. Dresscode für Coaches
  17. Kampfrichtereinteilung
  18. Wettkampfstätte
  19. Durchführung
  20. Wettkampfkleidung
  21. Erste Hilfe
  22. Hygiene
  23. Anti-Doping
  24. Proteste
  25. Verstöße
  26. Zuständigkeit
  27. Anhang
    1. Aufwandsersatz
    2. Paarungsschlüssel
    3. Turnierdirektor*In
    4. Austrian Cups
    5. Berufung in Auswahlmannschaften
    6. Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt
    7. Bekenntnis zur Integrität im Sport

Kampfrichter*Innenordnung

Version: 08.04.2021

  1. Allgemeines
  2. Begriffsbestimmungen
  3. Aufgaben des KR-Referats
  4. Leistungsstufen
  5. Lehrgänge und Schulungen
  6. Nominierung und Einladung
  7. Zuständigkeit, Ausnahmen und Inkrafttreten
  8. Anhang
    1. Beurteilung
    2. Strafen und Sanktionen
  9. IJF-KR-Weltrangliste

Ausbildungsordnung

Version: 07.07.2023

  1. Allgemeines
  2. Ausbildungsstufen
  3. Lizenzen
  4. Schlussbestimmung
  5. Anhang
    1. Trainingsassistenz
    2. Übungsleiter*In

Disziplinarstatut

Version: 24.03.2023

  1. Grundsätzliches
  2. Disziplinarorgane
  3. Zusammensetzung der Organe
  4. Geltungsbereich
  5. Strafunmündigkeit
  6. Arten von Vergehen
  7. Strafarten
  8. Bedingte Strafnachsicht
  9. Verjährung und Strafausschluss
  10. Anzeigepflicht
  11. Vorverfahren
  12. Rechtsmittelverfahren
  13. Wiederaufnahme
  14. Kosten
  15. Inkrafttreten


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SOR /

Sport- und Organisationsregulativ

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23. Anti-Doping[1]

Es gelten die Bestimmungen des Anti-Doping Bundesgesetzes (ADBG), die Anti-Doping Rules der IJF, der Welt-Anti-Doping-Code der WAGA (World Anti Doping Agency) und die Bestimmungen des ÖOC/IOC in der jeweils geltenden Fassung. Verstöße werden nach deren Richtlinien geahndet.

Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen auf Grund des Verdachts von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen sowie über das Vorliegen von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen, die zu einem Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen führen können, entscheidet im Auftrag des Österreichischen Judoverbandes die gemäß § 7 ADBG 2021 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)[2] unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes im Sinne des § 20 ADBG 2021. Die Entscheidungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) können bei der Unabhängigen Schiedskommission (UK[3], § 8 ADBG 2021) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 23 ADBG 2021 zur Anwendung gelangen.

Sportler*Innen und Betreungspersonen sind verpfoichtet, die Anti-Doping Regelungen des ADBG 2021 sowie der diesbezüglichen Regelungen des ÖJV und der IJF (insbesondere Statuten, Sportordnung, Wettkampfordnung sowie Diszipolinarordnung) einzuhalten. Die Sportlerin und der Sportler sind jederzeit verpflichtet, an jedem Ort an Dopingkontrollen mitzuwirken.

Sportler*Innen und Beetreuungspersonen sind weiters verpflichtet, den Aufforderungen der ÖADR und UK Folge zu leisten und am Anti-Doping-Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken. Die unbegründete Nichtbefolgung oder verweigerte Mitwirkung wird nach dem Disziplinarstatut des ÖJV geahndet.

Wird ein/e Sportler*In im Rahmen eines Mannschaftsbewerbes einer Dopingkontrolle unterzogen und ist das Ergebnis positiv, werden ihre/seine erzielten Ergebnisse aus der Mannschaftswertung gestrichen, nicht aber die ganze Mannschaft disqualifiziert. Sollte das positive Ergebnis bei einem Ligabewerb erst nach einer oder mehreren Runden bekannt werden, sind alle ihre/seine Einzelergebnisse ab Durchführung der Kontrolle zu streichen.

Bei positivem Ergebnis der Dopingkontrolle sind die Kosten für die A- und B-Analyse und für das Verfahren bei der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission oder Unabhängigen Schiedskommission vom/von der betroffenen Sportler*In selbst zu tragen.

[1]Gemäß den Statuten des ÖJV gelten für diesen sowie die ihn nachstehenden Organisationen, Sportler, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen die anti-Doping-Regelunen des Anti-Doping Bundesgesetzes (ADBG). Nach Auslegung der Anti-Doping Bestimmungen in den Statuten des ÖJV kann nur davon ausgegangen werden, dass diese auf die jeweils aktuelle Fasssung des ADBG Bezug nehmen. Daher sind für die Gegenständliche Sportordnung die Regelung des Anti-Doping Bundesgesetztes 2021 (ADBG 2021) maßgeblich.
[2] = Österreichische Anti-Doping Rechtskommission;
[3] = Unabhängige Schiedskommission


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Zuletzt geändert am 31.08.2023 18:52 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013