Version: 08.03.2023
ARTIKEL
Kampfrichter*Innenordnung
Version: 08.04.2021
Ausbildungsordnung
Version: 07.07.2023
Disziplinarstatut
Version: 24.03.2023
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Sport- und Organisationsregulativ<< Hygiene | Sport- und Organisationsregulativ | Proteste >> 23. Anti-Doping[1]
Es gelten die Bestimmungen des Anti-Doping Bundesgesetzes (ADBG), die Anti-Doping Rules der IJF, der Welt-Anti-Doping-Code der WAGA (World Anti Doping Agency) und die Bestimmungen des ÖOC/IOC in der jeweils geltenden Fassung. Verstöße werden nach deren Richtlinien geahndet. Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen auf Grund des Verdachts von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen sowie über das Vorliegen von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen, die zu einem Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen führen können, entscheidet im Auftrag des Österreichischen Judoverbandes die gemäß § 7 ADBG 2021 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)[2] unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes im Sinne des § 20 ADBG 2021. Die Entscheidungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) können bei der Unabhängigen Schiedskommission (UK[3], § 8 ADBG 2021) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 23 ADBG 2021 zur Anwendung gelangen. Sportler*Innen und Betreungspersonen sind verpfoichtet, die Anti-Doping Regelungen des ADBG 2021 sowie der diesbezüglichen Regelungen des ÖJV und der IJF (insbesondere Statuten, Sportordnung, Wettkampfordnung sowie Diszipolinarordnung) einzuhalten. Die Sportlerin und der Sportler sind jederzeit verpflichtet, an jedem Ort an Dopingkontrollen mitzuwirken. Sportler*Innen und Beetreuungspersonen sind weiters verpflichtet, den Aufforderungen der ÖADR und UK Folge zu leisten und am Anti-Doping-Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken. Die unbegründete Nichtbefolgung oder verweigerte Mitwirkung wird nach dem Disziplinarstatut des ÖJV geahndet. Wird ein/e Sportler*In im Rahmen eines Mannschaftsbewerbes einer Dopingkontrolle unterzogen und ist das Ergebnis positiv, werden ihre/seine erzielten Ergebnisse aus der Mannschaftswertung gestrichen, nicht aber die ganze Mannschaft disqualifiziert. Sollte das positive Ergebnis bei einem Ligabewerb erst nach einer oder mehreren Runden bekannt werden, sind alle ihre/seine Einzelergebnisse ab Durchführung der Kontrolle zu streichen. Bei positivem Ergebnis der Dopingkontrolle sind die Kosten für die A- und B-Analyse und für das Verfahren bei der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission oder Unabhängigen Schiedskommission vom/von der betroffenen Sportler*In selbst zu tragen. [1]Gemäß den Statuten des ÖJV gelten für diesen sowie die ihn nachstehenden Organisationen, Sportler, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen die anti-Doping-Regelunen des Anti-Doping Bundesgesetzes (ADBG). Nach Auslegung der Anti-Doping Bestimmungen in den Statuten des ÖJV kann nur davon ausgegangen werden, dass diese auf die jeweils aktuelle Fasssung des ADBG Bezug nehmen. Daher sind für die Gegenständliche Sportordnung die Regelung des Anti-Doping Bundesgesetztes 2021 (ADBG 2021) maßgeblich. << Hygiene | Sport- und Organisationsregulativ | Proteste >> |