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§ 12. Rechtsmittelverfahren
- Gegen die Entscheidung des Ehrensenats als Disziplinarsenat steht im Falle einer Verurteilung der/dem Verurteilten, im Falle des Freispruchs der/dem Anzeiger*In binnen 14 Tagen ab der Zustellung des schriftlichen Disziplinarerkenntnisses das Rechtsmittel der Berufung an die Schlichtungseinrichtung als Berufungssenat zu.
- Durch eine Entscheidung der Schlichtungseinrichtung ist der vereinsinterne Instanzenzug ausgeschöpft.
- Gegen eine Entscheidung des ÖJV-Vorstandes oder des Ehrensenats im Falle einer Uneinigkeit im DAN-Kollegium ist ein Rechtsmittel an die Schlichtungseinrichtung möglich.
- Die Berufung ist schriftlich zu überreichen und hat zu enthalten:
- die genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
- eine Begründung, weshalb die Entscheidung für unrichtig erachtet wird
- einen Antrag, welche Entscheidung statt der angefochtenen Strafe getroffen werden soll
- Gleichzeitig mit der Erhebung der Berufung ist eine Entscheidungsgebühr in der Höhe von € 500,00 zu erlegen oder zu überweisen, widrigenfalls die Berufung als nicht erhoben anzusehen ist. Bei Überweisung ist der Einzahlungsschein dem Berufungsschreiben anzuschließen.
- Der Berufung kommt aufschiebende Wirkung zu.
- Verspätet eingebrachte Berufungen sind von der 1. Instanz zurückzuweisen.
- Die Schlichtungseinrichtung als zweite Instanz erkennt in einer nicht öffentlichen Sitzung.
- Nach Eröffnung der Sitzung durch den Vorstand der Schlichtungseinrichtung trägt dieser den Sachverhalt und Ablauf der erstinstanzlichen Verhandlung sowie das Erkenntnis und das erhobene Rechtsmittel in den wesentlichen Zügen vor. Es geltend die Bestimmungen für die mündliche Verhandlung erster Instanz sinngemäß.
- Nach Würdigung der Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens und der Berufungsgründe hat die Schlichtungseinrichtung als zweite Instanz mit einfacher Stimmenmehrheit (bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands der Schlichtungseinrichtung) wie folgt zu entscheiden:
- Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung
- Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung (wenn die Beweisergebnisse und der Akteninhalt für eine sofortige Entscheidung nicht ausreichen)
- Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Entscheidung in der Sache selbst (wenn die Verfahrensergebnisse zur sofortigen Entscheidung ausreichen oder eine Beweisergänzung oder Beweiswiederholung sachgerecht erfolgen konnte)
- Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung
- Sofern die Schlichtungseinrichtung in der Sache selbst entscheidet, darf keine strengere Strafe verhängt werden, als von der ersten Instanz.
- Der Rechtsreferent hat die von der Schlichtungseinrichtung gefällte Entscheidung schriftlich auszufertigen und den Streitparteien zuzustellen.
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