Version: 08.03.2023
ARTIKEL
Kampfrichter*Innenordnung
Version: 08.04.2021
Ausbildungsordnung
Version: 07.07.2023
Disziplinarstatut
Version: 24.03.2023
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JUDOCARD (LIZENZ A): Judocard des aktuellen Jahres
Gültig für Judoka mit österreichischer Staatsbürgerschaft zur Teilnahme an Meisterschaften/Turnieren und Aktivitäten des ÖJV (JLV/Verein) für den letzten in JAMA eingetragenen Verein. Judoka mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die zusätzlich andere Staatsbürgerschaften besitzen, können nur dann als Lizenz A geführt werden, wenn sie auch in IJF-Judobase/der Weltrangliste (U18, U21, Seniors) als Österreicher*Innen geführt sind. Bei einem Vereinswechsel bleibt die Linzez A für den/die Judoka bestehen und die Judocard wird vom alten auf den neuen Verein übertragen. LIZENZ B: Allgemeine Lizenz für Judoka ohne österreichische Staatsbürgerschaft
Gültig für Judoka ohne österreichische Staatsbürgerschaft zur Teilnahme an allen Meisterschaften/Turnieren und Aktivitäten des ÖJV (JLV/Verein) mit Ausnahme der Einzelstaatsmeisterschaft Frauen/Männer und Kata, für den zuletzt in JAMA eingetragenen Verein. Zum Erlangen der Lizenz B müssen sie seit mindestens 1 Jahr einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich nachweisen können (bestätigt durch Meldezettel und Arbeitsbestätigung, Bestätigung des Flüchtlingsstatus, Schulzeugnis, Sichtvermerk etc.). Lizenznehmer*Innen B unterliegen sämtlichen Bestimmungen des ÖJV, gleich österreichischen Staatsbürger*Innen. Für Judoka, die in IJF-Judobase/der Weltrangliste (Cadettes, Juniors, Seniors) für ihre Nation (nicht Österreich) geführt sind, kann keine Lizenz B ausgestellt werden, bzw. wird eine bereits ausgestellte Lizenz ungültig. Eine Liznez B kann erst wieder ausgestellt werden, wenn der/die betroffene Judoka schriftlich versichert, dass er/sie international nicht mehr für eine andere Nation als Österreich antritt und dies auch von der betroffenen Judo-Föderation schriftlich bestätigt wird. Soll der/die Judoka trotzdem nochmals unter einer anderen Nationalität international antreten, so bleibt ihm die Lizenz B auf Lebenszeit verwehrt. Bei einem Vereinswechsel bleibt die Lizenz B für den/die Judoka bestehen und die Judocard wird vom alten auf den neuen Verein übertragen. LIZENZ C: Ausländer*Innen-Gastlizenz für Mannschaftsmeisterschaften in Österreich
Gültig für Judoka ohne österreichische Staatsbürgerschaft ausschließlich für den Verein und den Bewerb, für den die Genehmigung erteilt wurde. Judoka, die im Besitz einer solchen Lizenz sind, dürfen auch für andere Vereine im Ausland an den Start gehen, soweit dies die Bestimmungen der jeweiligen Föderation zulassen. Judoka, die auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in IJF-Judobase/der Weltrangliste (U18, U21, Seniors) aber für eine andere Nation genannt sind, benötigen für den Start für einen österreichischen Verein ebenfalls die Lizenz C. Diese Judoka müssen beim beantragenden Verein via JAMA gemeldet sein und eine gültige Judocard besitzen. LIZENZ E: Zweitlizenz für österreichische Staatsbürger und Lizenzkämpfer "B" bei einem Inlandsverein
Gültig für Judoka mit österreichischer Staatsbürgerschaft und Judoka mit Lizenz "B", die bei Mannschaftsmeisterschaften im Inland für einen anderen als ihren zuletzt in JAMA eingetragenen österreichischen Verein an den Start gehen. Eine solche Lizenz wird pro Ligasaison maximal für einen Zweitverein und einen Mannschaftsbewerb erteilt und ist von der Genehmigung des Stammvereines abhängig. Für die ÖM Mixed Team (U16 oder AK) kann eine weitere Lizenz E pro Kalenderjahr gelöst werden. Bei einem Vereinswechsel verfällt die Linzenz E für den/die Judoka und die Liznez muss ggf. erneut beantragt werden. Eine Lizenz ist ab Ausstellungsdatum gültig und ihre Gültigkeit endet mit dem 31. Dezember des Ausstellungsjahres. Wird für eine/n Lizenznehmer*In "B" zum dritten Mal in Folge eine Lizenz beantragt, ist diese unbefristet gültig (so lange eine Judocard bezogen wird). Diese Regelung der automatischen Lizenzverlängerung gilt nur für Lizenz B. Die Lizenzen C und E gelten für die jeweilige Ligasaison. Landesverbände können in Bezug auf Lizenz B, C und E für ihre Landesligen eigene Bestimmungen in Anwendung bringen. Gebührenordnung des ÖJV
1. Beiträge lt. Statuten (GV Beschluss)
4. Gebühren Lizenzen lt. Vorstandsbeschlüssen
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