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Sportordnung

Version: 16.02.2025

ARTIKEL

  1. Allgemeines
  2. An- und Abmeldung
  3. Vereinswechsel
  4. Startberechtigung
  5. Ärztliches Attest
  6. Meisterschaften
  7. Ligen
  8. Kata-Bewerbe
  9. Meldung von Wettkämpfen
  10. Ausschreibung von Wettkämpfen
  11. Lizenzarten
  12. Altersklassen
  13. Gewichtsklassen
  14. Kampfzeiten
  15. Durchführungssysteme
  16. Dresscode für Coaches
  17. Kampfrichtereinteilung
  18. Wettkampfstätte
  19. Durchführung
  20. Wettkampfkleidung
  21. Erste Hilfe
  22. Hygiene
  23. Anti-Doping
  24. Proteste
  25. Verstöße
  26. Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt
  27. Bekenntnis zur Integrität im Sport
  28. Zuständigkeit
  29. Anhang
    1. Aufwandsersatz
    2. Paarungsschlüssel
    3. Turnierdirektor*In
    4. Austrian Cups
    5. Berufung in Auswahlmannschaften

Kampfrichter*Innenordnung

Version: 01.01.2025

  1. Allgemeines
  2. Begriffsbestimmungen
  3. Aufgaben des KR-Referats
  4. Leistungsstufen
  5. Lehrgänge und Schulungen
  6. Nominierung und Einladung
  7. Zuständigkeit, Ausnahmen und Inkrafttreten
  8. Anhang
    1. Beurteilung
  9. Strafen und Sanktionen
  10. IJF-KR-Weltrangliste

Ausbildungsordnung

Version: 07.07.2023

  1. Allgemeines
  2. Ausbildungsstufen
  3. Lizenzen
  4. Schlussbestimmung
  5. Anhang
    1. Trainingsassistenz
    2. Übungsleiter*In

Disziplinarstatut

Version: 24.03.2023

  1. Grundsätzliches
  2. Disziplinarorgane
  3. Zusammensetzung der Organe
  4. Geltungsbereich
  5. Strafunmündigkeit
  6. Arten von Vergehen
  7. Strafarten
  8. Bedingte Strafnachsicht
  9. Verjährung und Strafausschluss
  10. Anzeigepflicht
  11. Vorverfahren
  12. Rechtsmittelverfahren
  13. Wiederaufnahme
  14. Kosten
  15. Inkrafttreten


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SOR /

Kampfrichter*Innenordnung (KRO)

<< Aufgaben des KR-Referats | Sport- und Organisationsregulativ | Lehrgänge und Schulungen >>


4. Leistungsstufen

Für alle Kampfrichter*Innen gilt, dass zum Erwerb und zur Verlängerung der jeweiligen Lizenz die Mitgliedschaft bei einem österreichischen Verein und eine gültige Judocard Voraussetzung ist.

Die Einteilung der Kampfrichter*Innen erfolgt gemäß ihrer durch Prüfung erworbenen Lizenzen in fünf Leistungsstufen:

IJF-A-Weltkampfrichter*Innen

Der Einsatz bei allen Veranstaltungen der IJF und darunter liegenden Organisationsebenen ist möglich. Die Kampfrichter*Innen werden von der IJF zu den von ihr organisierten Veranstaltungen eingeladen.

Kandidat*Innen für die internationale A Lizenz müssen den Anforderungen der IJF entsprechen. Die Nominierung von Kandidat*Innen zur internationalen A Lizenz Prüfung erfolgt durch den KR-Auasschuss in Abstimmung mit der Leitung des ÖDK. Die Entsendung erfolgt durch den ÖJV.

Die Prüfung zur/zum Weltkampfrichter*In (IJF A Lizenz) erfolgt nach den jeweils gültigen Bestimmungen der IJF. Die Kosten für eine/n Kandidat*In des ÖJV trägt der ÖJV.

Für die Verlängerung der IJF A Lizenz sind die Bestimmungen der IJF maßgeblich.

Über den Verlust der IJF A Lizenz entscheidet ausschließlich die IJF.

Für die Verhängung einer Sperre sind die Bestimmungen der IJF maßgeblich.

IJF-B–Europakampfrichter*In

Der Einsatz bei allen Veranstaltungen der EJU und darunter liegenden Organisationsebenen ist möglich. Der KR-Ausschuss nominiert zu den von der EJU organisierten Veranstaltungen unter Beachtung der EJU–Qualifikationskriterien (Applicable Rules); die Entsendung erfolgt durch den ÖJV.

Kandidat*Innen für die internationale B Lizenz müssen den Anforderungen der EJU entsprechen. Die Nominierung von Kandidat*Innen zur internationalen B Lizenz Prüfung erfolgt durch den KR-Ausschuss in Abstimmung mit der Leitung des ÖDK. Die Entsendung erfolgt durch den ÖJV.

Die Prüfung zur/zum Europakampfrichter*In (IJF B Lizenz) erfolgt nach den jeweils gültigen Bestimmungen der newwin%EJU durch die EJU-Kampfrichterkommission. Die Kosten für eine/n Kandidat*In des ÖJV trägt der ÖJV.

Für die Verlängerung der IJF B Lizenz sind die Bestimmungen der EJU maßgeblich.

Über den Verlust der IJF B Lizenz entscheidet die IJF bzw. die EJU.

Für die Verhängung einer Sperre sind die Bestimmungen der EJU maßgeblich.

ÖJV–Bundeskampfrichter*In

Der Einsatz bei allen Veranstaltungen des ÖJV und darunter liegenden Organisationsebenen ist möglich. Die Nominierung zu den vom ÖJV organisierten Veranstaltungen erfolgt durch den KR-Ausschuss; die Einladung erfolgt durch den KR-Ausschuss durch das Sekretariat des ÖJV.

Kandidaten*Innen für die Bundeskampfrichter*Innen Lizenz müssen folgenden Anforderungen des ÖJV entsprechen:

Mindestalter: 18 Jahre, max. jedoch 50 Jahre
Mindestgraduierung: 1. Dan (prüfungsmäßig erworben)
Die Nennung/Nominierung zur Bundeskampfrichterprüfung kann ausschließlich durch den zuständigen Landesverband durchgeführt werden.
LKR-Lizenz: mit ausreichender Erfahrung und durchgängiger gültiger Lizenz
Absolvierung eines Vorbereitungsjahres (unmittelbar vor der Prüfung) bestehend aus der Teilnahme am österreichischen Kampfrichterkurs, Teilnahme an mind. 1 Qualifikationsturnieren mit Beurtei-lung durch ein Mitglied des KR-Ausschusses.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der KR-Ausschuss.
Ehem. Spitzenathlet*Innen können abseits dieser Anforderungen behandelt werden (mind. Medaill bei EM AK). Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Leitung des KR-Referats.
Fähigkeit zur flüssigen Kommunikation in deutscher Sprache, um eine reibungslose Kommunikation beim Wettkampf sicherzustellen.
Judoka mit einer abgeschlossenen Instruktorenausbildung und 2 Medaillen ab ÖM U18 können abseits dieser Anforderungen behandelt werden. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Leitung des KR-Referates.

Die Prüfung zur/zum Bundeskampfrichter*In (ÖJV Lizenz) erfolgt durch den KR-Ausschuss. Die Kosten für eine/n Aspirant*In trägt der jeweilige Landesverband (oder die/der Aspirant*In selbst).

Die Prüfung wird von der/vom Referent*in und/oder einem Mitglied des KR-Ausschusses abgenommen und gliedert sich in zwei Teile (Theorie und Praxis), wobei der theoretische Teil in der Regel beim österreichischen Kampfrichterkurs und der praktische Teil bei einer österreichischen Meisterschaft im selben Jahr geprüft werden.

Zur Bundeskampfrichter*Innenprüfung zugelassen werden ausschließlich Aspirant*Innen, welche die Voraussetzungen erfüllen und der Leitung des KR-Referates zeitgerecht (entsprechend den jeweiligen Ausschreibungen der Kurse) genannt werden.

Grundsätzlich beginnt die Gültigkeitsdauer einer nationalen Kampfrichterlizenz (ÖJV-Lizenz) mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung und endet mit dem Erreichen des festgesetzten Alterslimits von 65 Jahren. Voraussetzung für eine Lizenzverlängerung ist die Erfüllung der geltenden Lizenzverlängerungskriterien des ÖJV (Vollständige Teilnahme am österreichischen KR-Kurs für die Verlängerungsperiode. Sollte eine Teilnahme nicht möglich sein, ist die Lizenzverlängerung auch bei einem Landes-KR-Kurs möglich).

Für Kampfrichter*Innen mit nicht österreichischer Nationalität, jedoch mit einer Mitgliedschaft in einem Judoverein des ÖJV besteht die Möglichkeit die Bundeskampfrichter*Innen-Lizenz zu den gleichen Voraussetzungen zu erwerben. Zusätzlich ist hier eine Zustimmung des Heimatlandes erforderlich. Für diese Kampfrichter*Innen besteht seitens ÖJV keine Möglichkeit zur Entsendung zu internationalen Einsätzen.

Wird durch eine bzw. einen ÖJV-Bundeskampfrichter*In mit österreichischer Staatsbürgerschaft eine nationale Lizenz ohne Zustimmung des Kampfrichterreferenates in einem andern Land erworben, verliert die ÖJV-Lizenz ihre Gültigkeit.

Über den Verlust der ÖJV-Lizenz entscheidet ausschließlich der ÖJV-Ehrensenat auf Vorschlag der Leitung des ÖDK und des KR-Ausschusses.

Über Sperren entscheidet der Ehrensenat auf Grundlage des Disziplinarstatuts.

Kampfrichter*In für Judoka mit Beeinträchtigungen (G–Judoka)

Kandidat*Innen für die Kampfrichterlizenz für Judoka mit visueller oder mentaler Beeinträchtigung müssen an einem hierfür ausgeschriebenen Kampfrichterseminar teilnehmen und eine gültige Bundeskampfrichter*Innenlizenz, in Ausnahmefällen auch Landeskampfrichter*Innenlizenz besitzen.

Der Einsatz bei allen Veranstaltungen für Judoka mit visueller oder mentaler Beeinträchtigung ist möglich. Die Nominierung und Einladung zu den Veranstaltungen für Judoka mit visueller oder mentaler Beeinträchtigung erfolgt ausschießlich durch den KR-Ausschuss.

Die Lizenz für Kampfrichter*Innen, welche Kämpfe für Judoka mit visueller oder mentaler Beeinträchtigung leiten dürfen, wird ohne Prüfung, jedoch nach vollständiger Absolvierung eines entsprechenden Seminars durch den KR-Ausschuss vergeben.

Die KR-Lizenz "Judoka mit visueller oder mentaler Beeinträchtigung" ist 4 Jahre gültig.

LV–Landeskampfrichter*In

Der Einsatz bei allen Veranstaltungen der Judo-Landesverbände und darunter liegenden Organisationsebenen ist möglich. Die Nominierung und Einladung zu den von den Judo-Landesverbänden organisierten Veranstaltungen erfolgt durch die jeweiligen Kampfrichterreferate der Landesverbände.

Kandidat*Innen für die Landeskampfrichter*Innen Lizenz müssen folgenden Anforderungen des ÖJV entsprechen:

Mindestalter: 15 Jahre
Mindestgraduierung: 1. Kyu
Einhaltung der Qualifikationsrichtlinien der Landesverbände

Die Prüfung zur/zum Landeskampfrichter*In (LV Lizenz) erfolgt nach den jeweils gültigen Bestimmungen des ÖJV'' und der jeweiligen Landesverbände. Die Kosten für eine/n Aspirant*In trägt der jeweilige Verein (oder die/der Aspirant*In selbst).

Die Prüfung wird vom Landeskampfrichterreferat abgenommen und gliedert sich in zwei Teile (Theorie und Praxis), wobei der theoretische Teil in der Regel beim Kampfrichterkurs und der praktische Teil bei einer Meisterschaft im selben Jahr geprüft werden.

Zur Landeskampfrichter*Innenprüfung zugelassen werden ausschließlich Aspirant*Innen, welche die Voraussetzungen erfüllen und dem Kampfrichterreferat zeitgerecht (entsprechend den jeweiligen Ausschreibungen der Kurse) genannt werden.

Grundsätzlich beginnt die Gültigkeitsdauer einer Landeskampfrichter*Innenlizenz (LV-Lizenz) mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung und endet mit dem Erreichen des vom jeweiligen Landesverband festgesetzten Alterslimits. Voraussetzung für eine Lizenzverlängerung ist die Erfüllung der geltenden Lizenzverlängerungskriterien des jeweiligen Landesverbandes.

Über den Verlust der LV-Lizenz entscheidet ausschließlich der LV-Vorstand auf Vorschlag des LV-Kampfrichterreferent*In.


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Zuletzt geändert am 28.12.2024 15:56 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013