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§ 2. Disziplinarorgane
Folgende Disziplinarorgane sind vorgesehen:
- Der Ehrensenat: Dem Ehrensenat obliegt nach Beauftragung durch den Vorstand des ÖJV insbesondere:
- die Verhängung und der Vollzug von Strafen im Rahmen des Disziplinarstatuts aufgrund unehrenhafter oder statutenwidriger Handlungen, die gegen das Ansehen und die Interessen des Judosportes oder des ÖJV oder seiner Mitglieder gerichtet sind;
- die Regelung von Unstimmigkeiten innerhalb des Vorstandes des ÖJV mit Rechtsmittelmöglichkeit an die Schlichtungseinrichtung.
- Die Schlichtungseinrichtung: Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist die Schlichtungseinrichtung gemäß § 20 der Statuten des ÖJV einzurichten. Die Schlichtungseinrichtung erfüllt die Funktion der Streitschlichtung gemäß § 8 Vereinsgesetz. Ihr kommen auch die in diesem Disziplinarstatut vorgesehenen Aufgaben zu.
- Den Vorstand des ÖJV: Im Falle einer Uneinigkeit im DAN-Kollegium entscheidet der Vorstand des ÖJV, dem es freisteht, den Fall an den Ehrensenat weiterzuleiten. Ein Rechtsmittel an die Schlichtungseinrichtung ist möglich.
- Das ÖDK: Verstöße gegen die Liga-Durchführungsbestimmungen (wie insbesondere Sperren wegen Hansokumake, technische Vergehen oder sonstige Angelegenheiten, soweit diese keine vom Ehrensenat zu ahndenden Vergehen nach § 6 dieses Disziplinarstatuts darstellen) werden vom ÖDK behandelt und entschieden. Der ÖDK entscheidet in diesen Fällen durch die/den Technische/n Direktor*In und Technische/n Direktor*Instellvertreter*In, der/dem Bundesligareferent*In und der/dem Kampfrichterreferent*In.
- Die Ad-hoc-Kommission: tritt bei Veranstaltungen ein Disziplinarvergehen auf (z.B. Beschimpfung oder Bedrohung), wird eine Ad-hoc-Kommission aus Turnierdirektor*In, verantwortlicher/m Kampfrichter*In und einem Vorstandsmitglied des ÖJV gebildet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die/der Turnierdirektor*In aus den anwesenden Kampfrichter*Innen ein Mitglied.
- Ordentliche Gerichte können in Vereinsstreitigkeiten erst nach Anrufung der Schlichtungseinrichtung, sofern diese nicht binnen sechs Monaten entschieden hat, angerufen werden.
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