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§ 11. Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren
- Das zuständige Disziplinarorgan des ÖJV hat den Sachverhalt zu prüfen.
- Ergibt sich allein aus dem Vorgebrachten die disziplinarrechtlich sachliche Irrelevanz des angezeigten Sachverhalts, so hat der Disziplinarsenat das durch die Anzeigeerstattung eingeleitete Vorverfahren formlos einzustellen und die/den Anzeiger*In sowie die/den Beschuldigte/n hiervon zu verständigen.
- In allen anderen Fällen hat das Disziplinarorgan die/den Beschuldigten aufzufordern, binnen 14 Tagen gegen die wider sie/ihn erhobenen Anschuldigungen schriftlich Stellung zu nehmen.
- Das zuständige Disziplinarorgan hat unter Berücksichtigung der Stellungnahme der/des Beschuldigten den angezeigten Sachverhalt zu würdigen und sodann
- das Verfahren einzustellen, in welchem Fall die/der Beschuldigte und die/der Anzeiger*In schriftlich zu verständigen sind,
- eine schriftliche Strafverfügung zu erlassen oder
- eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
- Im Falle der Erlassung einer Strafverfügung ist die/der Beschuldigte zu belehren, dass sie/er gegen die Strafverfügung binnen 14 Tagen das Rechtsmittel des Einspruchs schriftlich an das jeweilig zuständige Disziplinarorgan des ÖJV erheben kann. Durch Erhebung des Einspruchs tritt die Strafverfügung außer Kraft und wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.
- Im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist die/der Beschuldigte mit dem Bemerken zu laden, dass im Falle ihres/seines unentschuldigten Nichterscheinens die Verhandlung auch in ihrer/seiner Abwesenheit durchgeführt und eine Entscheidung gefällt werden kann.
- Die zuständige Disziplinarorgane erkennen in einer nicht öffentlichen, mündlichen Verhandlung.
- Die Verhandlungsleitung obliegt der/dem Vorsitzenden, ein/e Beisitzer*In hat ein Verhandlungsprotokoll zu führen bzw. kann sich hierfür einer/eines Schriftführer*Ins bedienen. Die Protokollierung kann auch mittels Aufnahmegerät erfolgen.
- Die/Der Beschuldigte hat das Recht, eine Vertrauensperson oder eine/n Verteidiger*In beizuziehen. Entsendet die/der Beschuldigte eine/n Vertreter*In zur Verhandlung, so muss sich diese/r durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen.
- Die Abhaltung der mündlichen Verhandlung dient der Klärung des Sachverhaltes, zu welchem Zweck auch Zeugen oder Sachverständige geladen werden können. Der/Dem Beschuldigten ist ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre/seine Verantwortung vorzutragen. Die/Der Beschuldigte hat das Recht, an etwaige Zeugen und/oder Sachverständige Fragen zu stellen. Die mündliche Verhandlung kann auch per Videokonferenz abgehalten werden und Zeugen oder Sachverständige können auch mittels Videokonferenz befragt werden.
- Die Durchführung der Verhandlung hat im Wesentlichen nach den folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
- Aufruf zur Sache
- Aufnahme der Personalien
- Vortrag der Anzeige
- Beweismittelverfahren
- Letztes Wort der/des Beschuldigten (Schluss des Beweisverfahrens)
- Geheime Beratung
- Verkündung der Entscheidung samt wesentlicher Beweggründe
Die Entscheidung (Disziplinarerkennntnis) ist der/dem Beschuldigten und der/dem Anzeiger*In eingeschrieben mit der Rechtsbelehrung zuzustellen, dass sie/er binnen 14 Tagen nach Erhalt der Entscheidung die Möglichkeit hat, gegen dieses das Rechtsmittel der Berufung an die Schlichtungseinrichtung zu erheben.
- Jede/r Verbandsangehörige, die/der als Zeuge oder Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung geladen oder zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert wird ist verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.
- Zeugen und Sachverständige dürfen sich der Aussage entschlagen, wenn sie glaubhaft machen, dass ihnen diese zum Nachteil gereichen würde.
- Vom Disziplinarorgan geladene Zeugen und Sachverständige erhalten ihre Auslagen gemäß ÖJV-Gebührenordnung vom ÖJV ersetzt.
- Die Entscheidungsausfertigung hat zu enthalten:
- das Datum und den Ort der Verhandlung
- das entscheidende Organ und die Namen der Mitglieder
- den Namen der/des Beschuldigten
- die strafbare Handlung
- die verhängte Strafe
- die Begründung
- die Rechtsmittelbelehrung
- Die erstinstanzliche Verhandlung hat binnen 10 Wochen ab Einlangen der Anzeige oder des Einspruchs gegen die Strafverfügung stattzufinden.
- Wird bei einer ÖJV -Veranstaltung eine Ad-hoc-Kommission gebildet, entscheidet diese mit einfacher Mehrheit. Von dieser Kommission können folgende Strafen ohne Möglichkeit eines Einspruchs verhängt werden:
- Suspendierung einer/eines Judoka oder Coaches für den Wettkampf
- Hallenverweis einer/eines Judoka, Coaches oder Zuseher*Ins
Eine Behandlung eines Vorfalls durch eine Ad-hoc-Kommission muss von dieser binnen einer Woche mit Schilderung des Vorfalls und eventuell verhängter Strafe an den Vorstand des
ÖJV gemeldet werden. Dieser entscheidet, ob ein ordentliches Verfahren gemäß dieses Disziplinarstatuts eingeleitet wird.
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