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§ 9. Verjährung und Strafausschluss
- Die Strafbarkeit der nach diesem Statut strafbaren Handlungen verjährt nach 3 Jahren.
- Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Handlung abgeschlossen ist, oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
- Strafbare Handlungen, die bereits Gegenstand eines LV- oder eines LV-Disziplinarverfahrens sind oder waren, sind nach diesem Statut wegen Rechtsanhängigkeit bzw. entschiedener Sache nicht vom ÖJV-Disziplinarsenat zu behandeln.
- Strafbare Handlungen, die Gegenstand eines erwähnten Verfahrens sind, können nur über Antrag auf Abtretung des befassten LV- bzw. LV-Disziplinarsenats vor den nach diesem Statut zuständigen Disziplinarorgan gebracht werden.
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