Version: 16.02.2025
ARTIKEL
Kampfrichter*Innenordnung
Version: 01.01.2025
Ausbildungsordnung
Version: 07.07.2023
Disziplinarstatut
Version: 24.03.2023
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Sport- und Organisationsregulativ<< An- und Abmeldung | Sport- und Organisationsregulativ | Startberechtigung >> 3. Vereinswechsel
Jede/r Judoka kann nur für einen ÖJV-Verein (JLV) gemeldet sein, das heißt, sie/er ist nur für jenen österreichischen Verein (JLV) startberechtigt (Ausnahme Lizenz E), der als letzter im JAMA eingetragen ist. Möchte ein/e Judoka ihren/seinen Verein wechseln, gibt sie/er dies dem bisherigen Verein bekannt, der umgehend die beteiligten JLV sowie im Falle eines landesverbandsübergreifenden Wechsels auch den ÖJV informieren muss. Der Verein kann von jedem Mitglied, das sich abmelden will bzw. sich abgemeldet hat und zu einem anderen Verein übertritt, eine Forderung als Aufwandsersatz geltend machen. Diese Forderungen nach sachlich begründetem Aufwandersatz und allfällige Rückgabeverpflichtungen sind vom Verein dem Mitglied und dem JLV binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag des Zugangs der Abmeldung, anzuzeigen. Sollte innerhalb dieser Frist keine Forderung beim JLV/ÖJV eingehen, gilt als unwiderlegbar, dass solche Forderungen und Verpflichtungen gar nicht bestehen oder bereits erledigt sind. Die Höhe des sachlich begründeten Aufwandsersatz orientiert sich an der, dieser Bestimmung beigefügten, Tabelle "Aufwandsersatz". Für Judoka in Schulsport- bzw. Leistungssportmodellen (HSZ, Polizei) besteht nur im Dezember die Möglichkeit den Verein zu wechseln (außer, der abmeldende Verein, die beteiligten JLV und der ÖJV stimmen zu). Solche Vereinswechsel, auch innerhalb eines JLV, müssen beim ÖJV angezeigt werden. Selbstverständlich gelten für solche Vereinswechsel alle anderen Bestimmungen und Aufwandsentschädigungen laut gültiger Sportordnung. Als Judoka eines Schul- bzw. Leistungssportmodells zählt man ab dem Tag der schriftlichen Anmeldung zu einem solchen Modell (unabhängig einer bestätigten Aufnahme). Die Zugehörigkeit zu einem Schul- bzw. Leistungssportmodell endet mit der schriftlichen Abmeldebestätigung (Stichtag). Der Aufwandsersatz kann vom Verein für maximal drei Jahre Vereinszugehörigkeit gefordert werden und entfällt bei allen Judoka bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Lizenzkämpfer „C“ (siehe Anhang Aufwandsersatz). Für Judoka bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können auch rückwirkend keine Gebühren gefordert werden.
Die Rückgabe leihweise überlassener Sportbekleidung und Sportgeräte kann vom Verein gefordert werden. Voraussetzung ist, dass eine Bestätigung der Übernahme dieser Gegenstände durch die/den Judoka vorliegt. Eventuell bestätigte und nicht verbrauchte, im Voraus geleistete Förderungen oder Unterstützungen können zurückverlangt werden, sofern es darüber schriftliche Aufzeichnungen gibt. Sobald die Ansprüche abgegolten wurden und alle Beteiligten die finale Zustimmung zum Wechsel schriftlich erteilt haben, erfolgt der Wechsel im JAMA und die/der Judoka ist für den neuen Verein startberechtigt. Gibt es keine Einigung bezüglich der Ansprüche, können die Streitparteien im Falle eines landesverbandsinternen Wechsels das Schiedsgericht des Landesverbandes anrufen, im Falle eines landesverbandsübergreifenden Wechsels (oder bei Schul- bzw. Leistungssportmodellangehörigen) das ÖJV-Schiedsgericht bemühen. Die jeweiligen Schiedsgerichte entscheidet binnen 2 Wochen verbindlich und endgültig über Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche unter Festsetzung einer angemessenen Zahlungsfrist und die Startberechtigung für den neuen Verein. Die Startberechtigung für den neuen Verein und zwar für alle Meisterschaften / Turniere des ÖJV bzw. der JUDO-Landesverbände beginnt:
Mitglieder eines Nationalkaders sind für die Nationalmannschaft ungeachtet der Fristen startberechtigt. Sollte sich ein Judoka von einem Verein schriftlich abmelden und anschließend einen Vereinswechsel, innerhalb von 12 Monaten ab Abmeldetaum, anstreben, so wird der Judoka bis zur Entscheidung eines Vereinswechsels zum zuständigen JLV oder bei einem landesverbandsübergreifenden Wechsel zum ÖJV gemeldet. In solchen Fällen ist unverzüglich ein Wechsel laut Sportordnung zu einem anderen Verein oder ein Schiedsgerichtsverfahren anzustreben. Wechselt ein/e Judoka zu einem Verein zurück, bei dem sie/er einmal vor ihrer/seiner derzeitigen Mitgliedschaft gemeldet war, so ist sie/er erst wieder nach einer Wartezeit von 12 Monaten (gerechnet vom Tag der Abmeldung von dem Verein, zu dem sie/er wieder zurückwechseln möchte) für diesen Verein startberechtigt und zwar für alle Meisterschaften / Turniere des ÖJV bzw. der JUDO-Landesverbände. Eine Ausnahme stellen hier Judoka mit Lizenz C dar, welche im Zuge eines Lizenzerwerbs automatisch den Verein wechseln. Diese Bestimmung gilt erst für Judoka ab der Altersklasse U16. Jüngere Judoka können bis einschließlich der Altersklasse U14 jederzeit wechseln. Ausnahme: Wird ein Verein aufgelöst, der mindestens für den Zeitraum von 12 Monaten Mitglied des ÖJV war, sind dessen bisherige Mitglieder sofort für einen Verein ihrer Wahl (also auch für ihren ursprünglichen Stammverein) startberechtigt.
Nach Erhalt der Abmeldung der/des Judoka hat der Verein dem Landesverband seine Zustimmung schriftlich bekannt zu geben. Der JLV nimmt in JAMA den Vereinswechsel vor. Wechselt ein/e Judoka mit dem Verein auch den JLV, wird der Vereinswechsel vom ÖJV in JAMA administriert. Bei Auflösung eines Vereines sind dessen Mitglieder sofort für einen Verein ihrer Wahl startberechtigt. die Bestätigung der Ummeldung erfolgt über den JLV oder ÖJV. Wird für eine/n Judoka für das laufende Jahr keine Judocard bezogen, ist sie/er im Folgejahr automatisch frei für einen anderen Verein. << An- und Abmeldung | Sport- und Organisationsregulativ | Startberechtigung >> |