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BESONDERER TEIL
§ 10. Anzeigepflicht
- Disziplinarrechtlich strafbare Sachverhalte sind dem Sekretariat des ÖJV zu Handen des zuständigen Disziplinarorgans schriftlich anzuzeigen.
- Werden Anzeigen im Sinne des Absatzes 1 bei einem LV- bzw. LV-Disziplinarsenat eingebracht, so sind diese berechtigt, den angezeigten Sachverhalt dem ÖJV zur weiteren Behandlung zuzuleiten.
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