Version: 16.02.2025
ARTIKEL
Kampfrichter*Innenordnung
Version: 01.01.2025
Ausbildungsordnung
Version: 07.07.2023
Disziplinarstatut
Version: 24.03.2023
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Sport- und Organisationsregulativ - Anhang E<< Austrian Cups | Sport- und Organisationsregulativ | Kampfrichterordnung >> E. Berufung und Startberechtigung in Auswahlmannschaften
Jede/r beim ÖJV (JLV) gemeldete Judoka ist verpflichtet, im Falle einer Einladung/Nominierung durch den ÖJV (JLV) diesem nach Möglichkeit zur Verfügung zu stehen. In eine ÖJV-(JLV)-Auswahl können nur ordnungsgemäß für einen ÖJV-Verein gemeldete Judoka berufen werden. Der ÖJV (JLV) kann Judoka zu Aktivitäten direkt einberufen. In diesem Fall sind der betroffene Verein und der JLV gleichzeitig zu verständigen. Judoka, die ihren Verpflichtungen aus nachweisbar zwingenden Gründen nicht nachkommen können, haben dies sofort schriftlich unter Angabe des Verhinderungsgrundes dem ÖJV (JLV) zu melden. Die Teilnahme an einer anderen Judoveranstaltung gilt nicht als Verhinderungsgrund und es wird für die andere Veranstaltung im Normalfall keine Startberechtigung erteilt. Judoka, die einer Einladung durch den ÖJV (JLV) unentschuldigt fernbleiben, werden entsprechend der aktuellen Athlet*Innenvereinbarung bzw. anahand des Disziplinastatuts sanktioniert. Teilt ein/e Judoka mit, dass sie/er aufgrund einer Verletzung der durch den ÖJV (JLV) erfolgten Einladung nicht nachkommen kann, hat der zuständige ÖJV-Trainer das Recht, die/den betreffende/n Kämpfer*In (auf Verbandskosten) zu einer Untersuchung durch eine/n ÖJV-Verbandsärztin/-arzt vorzuladen. Kommt die/der Judoka dieser Aufforderung nicht nach, wird er/sie entsprechend der aktuellen Athlet*Innenvereinbarung bzw. anahand des Disziplinarstatuts sanktioniert. Wird ein/e Angehörige/r eines Nationalkaders durch die/den konsultierte/n ÖJV-Ärztin/Arzt aufgrund einer Verletzung trainings- bzw. wettkampfunfähig geschrieben, dann ist die/der Judoka während des von der/vom Ärztin/Arzt bescheinigten Zeitraumes nicht berechtigt, an irgendeinem Wettkampf teilzunehmen. Die Entscheidung, ob Kampftauglichkeit vorliegt oder nicht, trifft allein die/der beauftragte ÖJV-Ärztin/Arzt. Tritt ein/e Judoka, die/der trainings- bzw. wettkampfunfähig geschrieben wurde, trotzdem zu einem Kampf an, wird er/sie entsprechend der aktuellen Athlet*Innenvereinbarung bzw. anahand de Disziplinarstatuts sanktioniert. Gegen Judoka, die sich einer Berufung durch den ÖJV (JLV) entziehen, sowie gegen JLV oder Verbandsvereine, die Athlet*Innen an der Erfüllung einer solchen Verpflichtung hindern, werden entsprechend der aktuellen Athlet*Innenvereinbarung bzw. anhand des Disziplinarstatuts Sanktionen ausgesprochen. << Austrian Cups | Sport- und Organisationsregulativ | Kampfrichterordnung >> |