Version: 08.03.2023
ARTIKEL
Kampfrichter*Innenordnung
Version: 08.04.2021
Ausbildungsordnung
Version: 07.07.2023
Disziplinarstatut
Version: 24.03.2023
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Sport- und Organisationsregulativ - Anhang E<< Austrian Cups | Sport- und Organisationsregulativ | Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt >> E. Berufung und Startberechtigung in Auswahlmannschaften
Jede/r beim ÖJV (JLV) gemeldete Judoka ist verpflichtet, im Falle einer Einladung/Nominierung durch den ÖJV (JLV) diesem nach Möglichkeit zur Verfügung zu stehen. In eine ÖJV-(JLV)-Auswahl können nur ordnungsgemäß für einen ÖJV-Verein gemeldete Judoka berufen werden. Der ÖJV (JLV) kann Judoka zu Aktivitäten direkt einberufen. In diesem Fall sind der betroffene Verein und der JLV gleichzeitig zu verständigen. Judoka, die ihren Verpflichtungen aus nachweisbar zwingenden Gründen nicht nachkommen können, haben dies sofort schriftlich unter Angabe des Verhinderungsgrundes dem ÖJV (JLV) zu melden. Die Teilnahme an einer anderen Judoveranstaltung gilt nicht als Verhinderungsgrund und es wird für die andere Veranstaltung im Normalfall keine Startberechtigung erteilt. ''Judoka, die einer Einladung durch den ÖJV (JLV) unentschuldigt fernbleiben, können vom Vorstand des ÖJV bzw. des zuständigen JLV sofort für die Dauer von 90 Tagen (gerechnet vom Einberufungstag an) für sämtliche Aktivitäten des ÖJV (JLV) gesperrt werden. Teilt ein/e Judoka mit, dass sie/er aufgrund einer Verletzung der durch den ÖJV (JLV) erfolgten Einladung nicht nachkommen kann, hat der zuständige ÖJV-Trainer das Recht, die/den betreffende/n Kämpfer*In (auf Verbandskosten) zu einer Untersuchung durch eine/n ÖJV-Verbandsärztin/-arzt vorzuladen. Kommt die/der Judoka dieser Aufforderung nicht nach, ist sie/er für die Dauer von 90 Tagen (gerechnet vom Einberufungstag an) für alle Aktivitäten des ÖJV (JLV) gesperrt. Wird ein/e Angehörige/r eines Nationalkaders durch die/den konsultierte/n ÖJV-Ärztin/Arzt aufgrund einer Verletzung trainings- bzw. wettkampfunfähig geschrieben, dann ist die/der Judoka während des von der/vom Ärztin/Arzt bescheinigten Zeitraumes nicht berechtigt, an irgendeinem Wettkampf teilzunehmen. Die Entscheidung, ob Kampftauglichkeit vorliegt oder nicht, trifft allein die/der beauftragte ÖJV-Ärztin/Arzt. Tritt ein/e Judoka, die/der trainings- bzw. wettkampfunfähig geschrieben wurde, trotzdem zu einem Kampf an, dann ist dieser Kampf zu annullieren und die/der Judoka ist für die Dauer von 90 Tagen (gerechnet vom Tag des nicht berechtigten Antretens an) für alle Aktivitäten des ÖJV (JLV) gesperrt. Gegen Judoka, die sich einer Berufung durch den ÖJV (JLV) entziehen, sowie gegen JLV oder Verbandsvereine, die Judoka an der Erfüllung einer solchen Verpflichtung hindern, können vom ÖJV-Vorstand entsprechende Schritte eingeleitet werden. Bei Meisterschaften/Turnieren können in einer Landesverbandsauswahl nur Mitglieder von Vereinen des jeweiligen JL Vs? teilnehmen. Ebenso können in einer Vereinsauswahl nur Mitglieder des jeweiligen Vereines starten (Ausnahme Lizenz E). Ausnahmen davon bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des ÖJV, bzw. des anderen JLV*s/Vereines. << Austrian Cups | Sport- und Organisationsregulativ | Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt >> |