Export Seite als DOC | Aktuelle Änderungen - Suchen:

Sportordnung

Version: 08.03.2023

ARTIKEL

  1. Allgemeines
  2. An- und Abmeldung
  3. Vereinswechsel
  4. Startberechtigung
  5. Ärztliches Attest
  6. Meisterschaften
  7. Ligen
  8. Kata-Bewerbe
  9. Meldung von Wettkämpfen
  10. Ausschreibung von Wettkämpfen
  11. Lizenzarten
  12. Altersklassen
  13. Gewichtsklassen
  14. Kampfzeiten
  15. Durchführungssysteme
  16. Dresscode für Coaches
  17. Kampfrichtereinteilung
  18. Wettkampfstätte
  19. Durchführung
  20. Wettkampfkleidung
  21. Erste Hilfe
  22. Hygiene
  23. Anti-Doping
  24. Proteste
  25. Verstöße
  26. Zuständigkeit
  27. Anhang
    1. Aufwandsersatz
    2. Paarungsschlüssel
    3. Turnierdirektor*In
    4. Austrian Cups
    5. Berufung in Auswahlmannschaften
    6. Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt
    7. Bekenntnis zur Integrität im Sport

Kampfrichter*Innenordnung

Version: 08.04.2021

  1. Allgemeines
  2. Begriffsbestimmungen
  3. Aufgaben des KR-Referats
  4. Leistungsstufen
  5. Lehrgänge und Schulungen
  6. Nominierung und Einladung
  7. Zuständigkeit, Ausnahmen und Inkrafttreten
  8. Anhang
    1. Beurteilung
    2. Strafen und Sanktionen
  9. IJF-KR-Weltrangliste

Ausbildungsordnung

Version: 07.07.2023

  1. Allgemeines
  2. Ausbildungsstufen
  3. Lizenzen
  4. Schlussbestimmung
  5. Anhang
    1. Trainingsassistenz
    2. Übungsleiter*In

Disziplinarstatut

Version: 24.03.2023

  1. Grundsätzliches
  2. Disziplinarorgane
  3. Zusammensetzung der Organe
  4. Geltungsbereich
  5. Strafunmündigkeit
  6. Arten von Vergehen
  7. Strafarten
  8. Bedingte Strafnachsicht
  9. Verjährung und Strafausschluss
  10. Anzeigepflicht
  11. Vorverfahren
  12. Rechtsmittelverfahren
  13. Wiederaufnahme
  14. Kosten
  15. Inkrafttreten


BudoWiki wurde erstellt von: Sensei

Bearbeiten

SOR /

Sport- und Organisationsregulativ - Anhang E

<< Austrian Cups | Sport- und Organisationsregulativ | Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt >>


E. Berufung und Startberechtigung in Auswahlmannschaften

Jede/r beim ÖJV (JLV) gemeldete Judoka ist verpflichtet, im Falle einer Einladung/Nominierung durch den ÖJV (JLV) diesem nach Möglichkeit zur Verfügung zu stehen.

In eine ÖJV-(JLV)-Auswahl können nur ordnungsgemäß für einen ÖJV-Verein gemeldete Judoka berufen werden. Der ÖJV (JLV) kann Judoka zu Aktivitäten direkt einberufen. In diesem Fall sind der betroffene Verein und der JLV gleichzeitig zu verständigen.

Judoka, die ihren Verpflichtungen aus nachweisbar zwingenden Gründen nicht nachkommen können, haben dies sofort schriftlich unter Angabe des Verhinderungsgrundes dem ÖJV (JLV) zu melden.

Die Teilnahme an einer anderen Judoveranstaltung gilt nicht als Verhinderungsgrund und es wird für die andere Veranstaltung im Normalfall keine Startberechtigung erteilt.

''Judoka, die einer Einladung durch den ÖJV (JLV) unentschuldigt fernbleiben, können vom Vorstand des ÖJV bzw. des zuständigen JLV sofort für die Dauer von 90 Tagen (gerechnet vom Einberufungstag an) für sämtliche Aktivitäten des ÖJV (JLV) gesperrt werden.

Teilt ein/e Judoka mit, dass sie/er aufgrund einer Verletzung der durch den ÖJV (JLV) erfolgten Einladung nicht nachkommen kann, hat der zuständige ÖJV-Trainer das Recht, die/den betreffende/n Kämpfer*In (auf Verbandskosten) zu einer Untersuchung durch eine/n ÖJV-Verbandsärztin/-arzt vorzuladen. Kommt die/der Judoka dieser Aufforderung nicht nach, ist sie/er für die Dauer von 90 Tagen (gerechnet vom Einberufungstag an) für alle Aktivitäten des ÖJV (JLV) gesperrt.

Wird ein/e Angehörige/r eines Nationalkaders durch die/den konsultierte/n ÖJV-Ärztin/Arzt aufgrund einer Verletzung trainings- bzw. wettkampfunfähig geschrieben, dann ist die/der Judoka während des von der/vom Ärztin/Arzt bescheinigten Zeitraumes nicht berechtigt, an irgendeinem Wettkampf teilzunehmen. Die Entscheidung, ob Kampftauglichkeit vorliegt oder nicht, trifft allein die/der beauftragte ÖJV-Ärztin/Arzt.

Tritt ein/e Judoka, die/der trainings- bzw. wettkampfunfähig geschrieben wurde, trotzdem zu einem Kampf an, dann ist dieser Kampf zu annullieren und die/der Judoka ist für die Dauer von 90 Tagen (gerechnet vom Tag des nicht berechtigten Antretens an) für alle Aktivitäten des ÖJV (JLV) gesperrt.

Gegen Judoka, die sich einer Berufung durch den ÖJV (JLV) entziehen, sowie gegen JLV oder Verbandsvereine, die Judoka an der Erfüllung einer solchen Verpflichtung hindern, können vom ÖJV-Vorstand entsprechende Schritte eingeleitet werden.

Bei Meisterschaften/Turnieren können in einer Landesverbandsauswahl nur Mitglieder von Vereinen des jeweiligen JL Vs? teilnehmen. Ebenso können in einer Vereinsauswahl nur Mitglieder des jeweiligen Vereines starten (Ausnahme Lizenz E).

Ausnahmen davon bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des ÖJV, bzw. des anderen JLV*s/Vereines.


<< Austrian Cups | Sport- und Organisationsregulativ | Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt >>

Bearbeiten - Versionen - Druckansicht - Aktuelle Änderungen - Suchen
Zuletzt geändert am 31.08.2023 18:54 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013