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§ 6. Arten von Vergehen
Das Disziplinarstatut gilt ausschließlich für die Ahndung folgender Tatbestände, wobei die Anstiftung, Beihilfe oder Mittäterschaft der gleichen Strafregelung wie der Verstoß selbst unterliegen:
- Verstöße gegen
- die Statuten des ÖJV
- die Statuten eines Landesverbandes,
- Beschlüsse von Organen des ÖJV oder eines Landesverbandes;
sofern damit das Ansehen des österreichischen Judosports negativ beeinträchtigt wird.
- nach dem Strafgesetz strafbares Verhalten, soweit dieses
- gegen den ÖJV oder gegen ein Mitglied des ÖJV gerichtet ist und
- geeignet ist, dem Ansehen des ÖJV oder eines Mitglieds des ÖJV zu schaden;
- grober Verstoß gegen die Werte des Judosports;
- unsportliches und disziplinwidriges Verhalten;
- mutwilliger Missbrauch oder mutwillige Schädigung des ÖJV oder eines seiner Mitglieder, insbesondere die mutwillige Auslösung eines Disziplinarverfahrens;
- die unbegründete Nichtbefolgung einer Aufforderung der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission bzw. Unabhängigen Schiedskommission oder die verweigerte Mitwirkung am Verfahren.
- Tätlichkeit gegen gegnerische Kämpfer*Innen oder das Publikum Dieses Vergehen begeht, wer eine/n andere/n ohne Beziehung auf das Kampfgeschehen oder auch im Kampfgeschehen in der Absicht, sie/ihn zu verletzen oder in ihrer/seiner körperlichen Unversehrtheit zu gefährden, tätlich angreift.
- Beleidigung oder Bedrohung während des Wettkampfes
Dieses Vergehen begeht, wer eine/n andere/n während des Wettkampfes beschimpft, verspottet, mit Misshandlungen oder anderen Nachteilen bedroht.
- Kritik an Entscheidungen des Kampfgerichts
Dieses Vergehen begeht, wer mit Worten oder Gebärden Entscheidungen oder Tätigkeiten des Schiedsgerichts vor oder während des Wettkampfes, in den Pausen oder beim Abgang von der Kampffläche in unsachlicher und unsportlicher Weise kritisiert.
- Beleidigung des Kampfgerichts
Dieses Vergehen begeht, wer das Kampfgerichts beschimpft, verspottet oder durch Gebärden herabsetzt.
- Bedrohung des Kampfgerichts
Dieses Vergehen begeht, wer das Kampfgericht im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit während oder außerhalb des Spieles in der körperlichen Sicherheit oder mit einem sonstigen Nachteil bedroht.
- Rassismus und andere diskriminierende Handlungen
Dieses Vergehen begeht, wer öffentlich die Menschenwürde einer anderen Person durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Herkunft verletzt oder sich auf andere Weise rassistisch oder menschenverachtend verhält.
- Wettkampfmanipulation (Bestechung)
Wenn jemand einer/einem offiziellen Vertreter*In des ÖJV, eines angehörenden Landesverbandes bzw. eines angehörenden Vereins, einer/einem Funktionär*In (z. B. auch Kampfrichter*In, etc.) oder einer/einem Athlet*In einen unrechtmäßigen Vorteil für sich oder für eine dritte Person direkt oder indirekt in der Absicht anbietet, verspricht oder gewährt, dass die/der Bestochene das Regelwerk verletzt bzw. die sportliche Leistung einer/eines oder mehrerer Athlet*Innen mindert oder den sportlichen Ausgang des Wettbewerbs beeinflusst.
Wer einen unrechtmäßigen Vorteil für sich oder eine dritte Person erbittet, annimmt, versprechen oder gewähren lässt oder einen entsprechenden Versuch für das im vorherigen Absatz beschriebene Verhalten nicht unverzüglich (schriftlich) dem zuständigen Verband meldet, begeht ebenfalls das Disziplinarvergehen der Wettkampfmanipulation.
- Unzulässige Sportwetten
Wenn jemand Einzel- oder Kombinationswetten bei Buchmachern oder virtuellen Wettanbietern
- auf Wettbewerbe, an denen er selbst oder seine eigenen Athleten teilnehmen,
- seines eigenen Vereins oder
- auf Athlet*Innen oder andere Vereine, die am selben Wettbewerb teilnehmen, abschließt oder dritte Personen dazu bestimmt oder dritten Personen nicht-öffentliche Informationen weitergibt, die für solche Wetten verwendet werden können.
- Unterlassen einer Meldeverpflichtung: Wenn jemand Verletzungen des (sportlichen) Integritätsgedankens durch dritte Personen oder Verstöße dritter Personen gegen die Integritätsbestimmungen wahrnimmt und es unterlässt, sie dem zuständigen Verband unverzüglich (schriftlich) zu melden.
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