Version: 16.02.2025
ARTIKEL
Kampfrichter*Innenordnung
Version: 01.01.2025
Ausbildungsordnung
Version: 07.07.2023
Disziplinarstatut
Version: 24.03.2023
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Sport- und Organisationsregulativ<< Durchführung | Sport- und Organisationsregulativ | Erste Hilfe >> 20. Judogi- und Werberichtlinien
Die Bekleidung (Judogi) hat den entsprechenden IJF-Judogiregeln bzw. den ÖJV-Judogiregeln zu entsprechen. Der Judogi muss sauber, generell trocken und ohne unangenehmen Geruch sein. Er darf keine Risse oder Einrisse haben. Bei allen Bewerben in Österreich, ausgenommen solchen, die aufgrund internationaler Bestimmungen einem anderen Reglement unterliegen sind sämtliche Judogi-Marken und Modelle erlaubt. Es ist auch kein IJF-Label auf dem Judogi erforderlich. Die korrekte Größe wird mittels Sokuteiki festgestellt.
Die jeweils gültigen Werbebestimmungen und Werbeflächen am Judogi müssen in der Ausschreibung geregelt werden. Prinzipiell muss ein problemloses Zugreifen durch Aufnäher möglich sein und es darf keine Verletzungsgefahr bestehen (z.B. durch offene Nähte). Mögliche Werbeflächen befinden sich auf der Rückenfläche (Backnumber), im Anschluss an alle Schulterstreifen, auf den beiden Brustbereichen, sowie auf den beiden Hosenenden. Sonstige Werbeflächen sind nicht zulässig. Die einzelnen Werbeflächen (Ausnahme Backnumber) sollen eine max. Größe von 150 cm2 nicht überschreiten. Etwaige Sonderregelungen müssen in der Ausschreibung oder Bestimmungen geregelt werden. Backnumber kann frei gestaltet werden (IJF-Backnumber, ÖJV-Backnumber oder eigenes Design), es ist jedoch darauf zu achten, dass unbedignte der Vereinsname oder der Name des Judoka vorrangig abzubilden ist. Eine reine Sponsorfläche als Backnumber ist nicht zulässig. Bei allen Bewerben in Österreich, ausgenommen solchen, die aufgrund internationaler Bestimmungen einem anderen Reglement unterliegen oder der Organisator ausdrücklich blaue Judogi und/oder weiße Judogi vorschreibt, sind bunte Judogi in allen Farbvarianten und Musterungen erlaubt, sofern sie den Werbebestimmungen des ÖJV entsprechen. Das Kampfgericht muss die Judoka jedoch eindeutig unterscheiden können. Gegebenenfalls sind Zusatzgürtel bereitzustellen und zu verwenden. << Durchführung | Sport- und Organisationsregulativ | Erste Hilfe > |