Export Seite als DOC | Aktuelle Änderungen - Suchen:

Sportordnung

Version: 08.03.2023

ARTIKEL

  1. Allgemeines
  2. An- und Abmeldung
  3. Vereinswechsel
  4. Startberechtigung
  5. Ärztliches Attest
  6. Meisterschaften
  7. Ligen
  8. Kata-Bewerbe
  9. Meldung von Wettkämpfen
  10. Ausschreibung von Wettkämpfen
  11. Lizenzarten
  12. Altersklassen
  13. Gewichtsklassen
  14. Kampfzeiten
  15. Durchführungssysteme
  16. Dresscode für Coaches
  17. Kampfrichtereinteilung
  18. Wettkampfstätte
  19. Durchführung
  20. Wettkampfkleidung
  21. Erste Hilfe
  22. Hygiene
  23. Anti-Doping
  24. Proteste
  25. Verstöße
  26. Zuständigkeit
  27. Anhang
    1. Aufwandsersatz
    2. Paarungsschlüssel
    3. Turnierdirektor*In
    4. Austrian Cups
    5. Berufung in Auswahlmannschaften
    6. Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt
    7. Bekenntnis zur Integrität im Sport

Kampfrichter*Innenordnung

Version: 08.04.2021

  1. Allgemeines
  2. Begriffsbestimmungen
  3. Aufgaben des KR-Referats
  4. Leistungsstufen
  5. Lehrgänge und Schulungen
  6. Nominierung und Einladung
  7. Zuständigkeit, Ausnahmen und Inkrafttreten
  8. Anhang
    1. Beurteilung
    2. Strafen und Sanktionen
  9. IJF-KR-Weltrangliste

Ausbildungsordnung

Version: 07.07.2023

  1. Allgemeines
  2. Ausbildungsstufen
  3. Lizenzen
  4. Schlussbestimmung
  5. Anhang
    1. Trainingsassistenz
    2. Übungsleiter*In

Disziplinarstatut

Version: 24.03.2023

  1. Grundsätzliches
  2. Disziplinarorgane
  3. Zusammensetzung der Organe
  4. Geltungsbereich
  5. Strafunmündigkeit
  6. Arten von Vergehen
  7. Strafarten
  8. Bedingte Strafnachsicht
  9. Verjährung und Strafausschluss
  10. Anzeigepflicht
  11. Vorverfahren
  12. Rechtsmittelverfahren
  13. Wiederaufnahme
  14. Kosten
  15. Inkrafttreten


BudoWiki wurde erstellt von: Sensei

Bearbeiten

SOR /

Disziplinarstatut des ÖJV

<< Strafarten | Sport- und Organisationsregulativ | Verjährung und Strafausschluss >>


§ 8. Bedingte Strafnachsicht

  1. Mit Ausnahme der Verwarnung, Suspendierung und Hallenverweis können alle Strafen, allenfalls unter Erteilung einer Weisung, bedingt oder teilbedingt unter Bestimmung einer drei Jahre nicht übersteigenden Probezeit nachgesehen werden, wenn die bloße Androhung der Strafe oder eines Strafteiles mit Rücksicht auf die Person der/des Täter*Ins und die Beschaffenheit der Tat zweckmäßiger erscheint als der unbedingte Vollzug der verhängten Gesamtstrafe.
  2. Nach Ablauf der Probezeit ist im Falle des Wohlverhaltens die bedingt nachgesehene Strafe oder der bedingt nachgesehene Strafteil endgültig nachzusehen.
  3. Wenn während der offenen Probezeit eine weitere disziplinarrechtlich strafbare Tat gesetzt wird, die in Folge zu einer rechtskräftigen Verurteilung führt oder eine Weisung nicht befolgt wird, kann die bedingte Strafnachsicht widerrufen oder die ursprünglich bestimmte Probezeit um bis zu 2 Jahre verlängert werden.

<< Strafarten | Sport- und Organisationsregulativ | Verjährung und Strafausschluss >>

Bearbeiten - Versionen - Druckansicht - Aktuelle Änderungen - Suchen
Zuletzt geändert am 31.08.2023 13:14 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013