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§ 8. Bedingte Strafnachsicht
- Mit Ausnahme der Verwarnung, Suspendierung und Hallenverweis können alle Strafen, allenfalls unter Erteilung einer Weisung, bedingt oder teilbedingt unter Bestimmung einer drei Jahre nicht übersteigenden Probezeit nachgesehen werden, wenn die bloße Androhung der Strafe oder eines Strafteiles mit Rücksicht auf die Person der/des Täter*Ins und die Beschaffenheit der Tat zweckmäßiger erscheint als der unbedingte Vollzug der verhängten Gesamtstrafe.
- Nach Ablauf der Probezeit ist im Falle des Wohlverhaltens die bedingt nachgesehene Strafe oder der bedingt nachgesehene Strafteil endgültig nachzusehen.
- Wenn während der offenen Probezeit eine weitere disziplinarrechtlich strafbare Tat gesetzt wird, die in Folge zu einer rechtskräftigen Verurteilung führt oder eine Weisung nicht befolgt wird, kann die bedingte Strafnachsicht widerrufen oder die ursprünglich bestimmte Probezeit um bis zu 2 Jahre verlängert werden.
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