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§ 13. Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung und Gnadenrecht
- Im Falle des Auftauchens neuer Beweismittel nach rechtskräftiger Beendigung des Disziplinarverfahrens kann die/der Verurteilte binnen 14 Tagen ab Kenntnis derselben beim Ehrensenat des ÖJV die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Die Wiederaufnahme ist zu bewilligen, wenn diese neuen Beweismittel allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, einen Freispruch oder eine mildere Strafe zu begründen.
- Im Falle des Versäumens einer Frist aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses kann die/der Disziplinarbeschuldigte binnen 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses bei jenem Disziplinarorgan, bei welchem die Prozesshandlung vorzunehmen gewesen wäre, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens beantragen.
- Über die Anträge auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung entscheidet der Ehrensenat als Disziplinarsenat durch Beschluss. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung an die Schlichtungseinrichtung zulässig.
- Eine Begnadigung kann von jedem ÖJV-Mitglied angeregt werden. Ein Recht auf Begnadigung besteht nicht.
- Eine Begnadigung steht nur dem Vorstand des ÖJV mit Zweidrittelmehrheit zu.
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