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Sportordnung

Version: 08.03.2023

ARTIKEL

  1. Allgemeines
  2. An- und Abmeldung
  3. Vereinswechsel
  4. Startberechtigung
  5. Ärztliches Attest
  6. Meisterschaften
  7. Ligen
  8. Kata-Bewerbe
  9. Meldung von Wettkämpfen
  10. Ausschreibung von Wettkämpfen
  11. Lizenzarten
  12. Altersklassen
  13. Gewichtsklassen
  14. Kampfzeiten
  15. Durchführungssysteme
  16. Dresscode für Coaches
  17. Kampfrichtereinteilung
  18. Wettkampfstätte
  19. Durchführung
  20. Wettkampfkleidung
  21. Erste Hilfe
  22. Hygiene
  23. Anti-Doping
  24. Proteste
  25. Verstöße
  26. Zuständigkeit
  27. Anhang
    1. Aufwandsersatz
    2. Paarungsschlüssel
    3. Turnierdirektor*In
    4. Austrian Cups
    5. Berufung in Auswahlmannschaften
    6. Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt
    7. Bekenntnis zur Integrität im Sport

Kampfrichter*Innenordnung

Version: 08.04.2021

  1. Allgemeines
  2. Begriffsbestimmungen
  3. Aufgaben des KR-Referats
  4. Leistungsstufen
  5. Lehrgänge und Schulungen
  6. Nominierung und Einladung
  7. Zuständigkeit, Ausnahmen und Inkrafttreten
  8. Anhang
    1. Beurteilung
    2. Strafen und Sanktionen
  9. IJF-KR-Weltrangliste

Ausbildungsordnung

Version: 07.07.2023

  1. Allgemeines
  2. Ausbildungsstufen
  3. Lizenzen
  4. Schlussbestimmung
  5. Anhang
    1. Trainingsassistenz
    2. Übungsleiter*In

Disziplinarstatut

Version: 24.03.2023

  1. Grundsätzliches
  2. Disziplinarorgane
  3. Zusammensetzung der Organe
  4. Geltungsbereich
  5. Strafunmündigkeit
  6. Arten von Vergehen
  7. Strafarten
  8. Bedingte Strafnachsicht
  9. Verjährung und Strafausschluss
  10. Anzeigepflicht
  11. Vorverfahren
  12. Rechtsmittelverfahren
  13. Wiederaufnahme
  14. Kosten
  15. Inkrafttreten


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SOR /

Disziplinarstatut des ÖJV

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§ 13. Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung und Gnadenrecht

  1. Im Falle des Auftauchens neuer Beweismittel nach rechtskräftiger Beendigung des Disziplinarverfahrens kann die/der Verurteilte binnen 14 Tagen ab Kenntnis derselben beim Ehrensenat des ÖJV die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Die Wiederaufnahme ist zu bewilligen, wenn diese neuen Beweismittel allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, einen Freispruch oder eine mildere Strafe zu begründen.
  2. Im Falle des Versäumens einer Frist aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses kann die/der Disziplinarbeschuldigte binnen 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses bei jenem Disziplinarorgan, bei welchem die Prozesshandlung vorzunehmen gewesen wäre, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens beantragen.
  3. Über die Anträge auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung entscheidet der Ehrensenat als Disziplinarsenat durch Beschluss. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung an die Schlichtungseinrichtung zulässig.
  4. Eine Begnadigung kann von jedem ÖJV-Mitglied angeregt werden. Ein Recht auf Begnadigung besteht nicht.
  5. Eine Begnadigung steht nur dem Vorstand des ÖJV mit Zweidrittelmehrheit zu.

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Zuletzt geändert am 31.08.2023 13:15 Uhr | Seitenaufrufe: seit 03.10.2013