Version: 08.03.2023
ARTIKEL
Kampfrichter*Innenordnung
Version: 08.04.2021
Ausbildungsordnung
Version: 07.07.2023
Disziplinarstatut
Version: 24.03.2023
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SOR /
Sport- und Organisationsregulativ<< Anti-Doping | Sport- und Organisationsregulativ | Verstöße >> 24. Proteste
Proteste sind nur bei nachweisbaren Verstößen gegen die Sportordnung, technische Vergehen (z.B.: nachweislich falsche Anzeige am Scoreboard bis knapp vor Kampfende) möglich. Gegen die Entscheidung des Kampfgerichtes ist kein Protest möglich. Ausnahme: Die/der Kampfrichter*In verstößt gegen das Mehrheitsprinzip (z.B. die/der Kampfrichter*In lässt eine angesagte Festhaltetechnik trotz Einspruch der beiden Seitenrichter [Außenrichter beim Tisch] über die volle Festhaltezeit laufen). Der Protest kann nur so lange eingebracht werden, als sich der/die betroffene Wettkämpfer*In auf der Matte befindet. Die Tischbesetzung muss während der Behandlung des Protests die bis zur Einbringung verstrichene Kampfzeit und die bereits gegebenen Wertungen festhalten.
Ein Protest ist beim/bei der Turnierdirektor*In einzubringen und die Protestgebühr ist zu erlegen. Die Protestgebühr wird zurückerstattet, wenn dem Protest stattgegeben wird. Protestgebühr: Bei ÖJV-Meisterschaften/Turnieren sind das € 200,-. Bei allen anderen Meisterschaften/Turnieren gelten die jeweiligen Festlegungen in der Ausschreibung. Der Protest wird durch die PROTESTJURY, bestehend aus der/dem ranghöchsten anwesenden Verbandsfunktionär*In, der/dem verantwortlichen Kampfrichter*In und der/dem Turnierdirektor*In gebildet, behandelt und entschieden (Anhang: Die Tätigkeit des/der Turnierdirektor*Ins). << Anti-Doping | Sport- und Organisationsregulativ | Verstöße >> |