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§ 7. Strafarten
- gegenüber Einzelpersonen:
- Ausspruch einer Verwarnung
- Suspendierung vom Bewerb
- Hallenverweis
- Verhängung einer Geldstrafe bis zu einer Höhe von € 3.000,00
- Verhängung einer zeitlichen oder immerwährenden Sperre
- Ausspruch einer zeitlichen oder immerwährenden Funktionsenthebung
- Annullierung von Wettkampfergebnissen (unberechtigter Start, Vergehen nach den Doping- und Suchtgiftmittelbestimmungen) und Ehrungen
- Ausspruch eines Ausschlusses aus dem ÖJV
- gegenüber Vereinen:
- Verhängung einer Geldstrafe bis zu einer Höhe von € 10.000,00
- Ausspruch einer Strafverifizierung
- Ausspruch einer zeitlichen Sperre
- Ausspruch eines Ausschlusses aus dem ÖJV Wird eine verhängte Geldstrafe nicht binnen 3 Monaten ab Rechtskraft der disziplinargerichtlichen Entscheidung nachweislich bezahlt, ist die/der Verurteilte bis zur Bezahlung gesperrt.
Strafzumessung
Bei der Strafbemessung und insbesondere bei der Wahl der Strafart ist auf die Schwere der Schuld, wie auf die Bedeutung der Tat und die Intensität der Beeinträchtigung des österreichischen Judosports sowie das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen, Rücksicht zu nehmen.
Erschwerungsgründe sind insbesondere:
- Begehung der Tat durch Vereine oder Vereins- bzw. Verbandsfunktionär*Innen
- Vorstrafen nach dem Disziplinarstatut
- Begehung der Tat unter Umständen, die geeignet sind, das Ansehen des Judosports, der Vereine und Verbände bzw. ihrer Funktionär*Innen in schwerwiegender Art zu schädigen
- Begehung mehrerer strafbarer Handlungen bzw. Fortsetzung einer strafbaren Handlung über längere Zeit
- Verführung einer/eines anderen zu einer strafbaren Handlung
- besonders verwerfliche Beweggründe
- heimtückisches, grausames oder für das Opfer qualvolles Handeln
- Ausnützung der Wehr- oder Hilflosigkeit einer/eines anderen
- Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses
Milderungsgründe sind insbesondere:
- der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist
- Vorstrafenfreiheit nach diesem Disziplinarstatut
- jugendliches Alter
- begründete Erregung oder Unbesonnenheit
- sportliche Unerfahrenheit
- volle Schadensgutmachung
- untergeordnete Beteiligung an der Tat
- Selbstanzeige bzw. reumütiges Geständnis
- längeres Wohlverhalten seit der Tatbegehung
- die Tat schon längere Zeit zurückliegt
- sonstige in § 34
StGB
genannte Milderungsgründe
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